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der Polizeibehörde in einem von dieser zu bestimmenden Raum
vorzuführen
Bilder, welche die Begehung von Straftaten vorführen oder
für die Jugend ungeeignet sind, sind unbedingt auszuschließen; im
Uebrigen entscheidet für die Zulassung ausschließlich das Ermessen
der Polizeibehörde.
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Das mit dem Genehmigungsvermerk versehene Verzeichnis ist
dem Unternehmer zurückzugeben.
§ 6.
Dieses Verzeichnis sowie die Nachweise einer etwa schon durch
den Polizeipräsidenten in Berlin erfolgter Genehmigung (§ 3) sind
während der öffentlichen Vorführung derart bereit zu halten, daß
sie von dem revidierenden Beamten jederzeit eingesehen werden
können.
87.
Die öffentliche Vorführung kinematographischer Bilder darf
nur unter denjenigen Titeln erfolgen, unter denen sie in das Ver—
zeichnis (§ 2) eingetragen sind.
88.
Uebertretungen der Vorschriften dieser Polizeiverordnung wer—
den, soweit nicht weitergehende Strafbestimmungen Anwendung
finden, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestraft.
Bückeburg, den 20. März 1911.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 22. März 1911.