Inhaltsverzeichnis : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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der  Polizeibehörde  in  einem  von  dieser  zu  bestimmenden  Raum
vorzuführen

Bilder,  welche  die  Begehung  von  Straftaten  vorführen  oder
für  die  Jugend  ungeeignet  sind,  sind  unbedingt  auszuschließen;  im
Uebrigen  entscheidet  für  die  Zulassung  ausschließlich  das  Ermessen
der  Polizeibehörde.

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Das  mit  dem  Genehmigungsvermerk  versehene  Verzeichnis  ist
dem  Unternehmer  zurückzugeben.

§  6.

Dieses  Verzeichnis  sowie  die  Nachweise  einer  etwa  schon  durch
den  Polizeipräsidenten  in  Berlin  erfolgter  Genehmigung  (§  3)  sind
während  der  öffentlichen  Vorführung  derart  bereit  zu  halten,  daß
sie  von  dem  revidierenden  Beamten  jederzeit  eingesehen  werden
können.

87.
Die  öffentliche  Vorführung  kinematographischer  Bilder  darf
nur  unter  denjenigen  Titeln  erfolgen,  unter  denen  sie  in  das  Ver—
zeichnis  (§  2)  eingetragen  sind.

88.

Uebertretungen  der  Vorschriften  dieser  Polizeiverordnung  wer—
den,  soweit  nicht  weitergehende  Strafbestimmungen  Anwendung
finden,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit
entsprechender  Haft  bestraft.

Bückeburg,  den  20.  März  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  22.  März  1911.