82 Pfendung 2c. von Postsendungen. Briesgeheimniß.
Ausnahmen bestimmt sind, solche aber zur Zeit außer den
auf Grund des § 50 Abs. 3 Ziff. 3 des Postgeseßes über die
Behandlung unbestellbarer Sendungen 2c. erlassenen Vorschriften
nur bezüglich der strafrechtlichen Untersuchungen und
des Konkursverfahrens bestehen, alle diese Ausnahmen aber
vorliegenden Falls nicht in Frage kommen, daß aber die
nach § 746 CPO. bei Pfändung eines Anspruchs auf Herausgabe
einer beweglichen Sache vorgeschriebene Anordnung,
die Sache an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben, nothwendig
eine Verletzung des Briefgeheimnisses involviren
würde, daß dessen Verletzung auch nicht dadurch vermieden
werden könnte, daß der fragliche Brief eröffnet und ohne
Kenntnißnahme von den schriftlichen Mittheilungen seines
Inhalts entledigt würde, indem schon solche Eröffnung nach
§ 354 StGB. als Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar
wäre, soweit eine Pfändung des Inhalts eines in Verwahr
der Post befindlichen Briefs — ohne Begehung einer strafbaren
Handlung nicht ausführbar ist — stellt sich die vom Arrestkläger
gegen den (die amtsgerichtlich zugelassene Arrestpfändung
aufhebenden) Beschluß des Landgerichts München 1
erhobene Beschwerde als materiell unbegründet dar.“
Wie ersichtlich, liegt dieser Entscheidung der Fall
einer verschlossenen Werthbriefsendung zu Grunde.
Es könnte sich nun fragen, ob die gleichen Grundsätze
auch auf nicht verschlossene Briefe — und als solche erscheinen,
wie schon oben dargelegt, die Postanweisungen —,
Anwendung finden. Diese Frage ist in der gerichtlichen
Judicatur ebenfalls und zwar in einer ganzen Reihe von
Entscheidungen?) wie auch in der Literatur, man darf
sagen, nahezu allgemein bejaht **).
Nun hat auch in diesem Puncte die oben näher
besprochene Entscheidung des kgl. Landgerichts München 1
vom 16. März 1894 eine entgegengesetzte Anschauung zu
begründen versucht, weshalb auf diese, mehrfach neue
Gesichtspuncte aufstellende Entscheidung hier näher ein-)
Es sind dies die oben zu II erwähnten Gerichtsbeschlüsse.
*) Bezüglich der gegentheiligen Meinung vereinzelter Schriftsteller
vgl. unten.