Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

82  Pfendung  2c.  von  Postsendungen.  Briesgeheimniß.

Ausnahmen  bestimmt  sind,  solche  aber  zur  Zeit  außer  den

auf  Grund  des  §  50  Abs.  3  Ziff.  3  des  Postgeseßes  über  die

Behandlung  unbestellbarer  Sendungen  2c.  erlassenen  Vorschriften

  nur  bezüglich  der  strafrechtlichen  Untersuchungen  und

des  Konkursverfahrens  bestehen,  alle  diese  Ausnahmen  aber
vorliegenden  Falls  nicht  in  Frage  kommen,  daß  aber  die
nach  §  746  CPO.  bei  Pfändung  eines  Anspruchs  auf  Herausgabe
  einer  beweglichen  Sache  vorgeschriebene  Anordnung,
die  Sache  an  einen  Gerichtsvollzieher  herauszugeben,  nothwendig
  eine  Verletzung  des  Briefgeheimnisses  involviren
würde,  daß  dessen  Verletzung  auch  nicht  dadurch  vermieden
werden  könnte,  daß  der  fragliche  Brief  eröffnet  und  ohne

Kenntnißnahme  von  den  schriftlichen  Mittheilungen  seines

Inhalts  entledigt  würde,  indem  schon  solche  Eröffnung  nach

§  354  StGB.  als  Verletzung  des  Briefgeheimnisses  strafbar

wäre,  soweit  eine  Pfändung  des  Inhalts  eines  in  Verwahr
der  Post  befindlichen  Briefs  —  ohne  Begehung  einer  strafbaren

Handlung  nicht  ausführbar  ist  —  stellt  sich  die  vom  Arrestkläger

  gegen  den  (die  amtsgerichtlich  zugelassene  Arrestpfändung

  aufhebenden)  Beschluß  des  Landgerichts  München  1

erhobene  Beschwerde  als  materiell  unbegründet  dar.“

Wie  ersichtlich,  liegt  dieser  Entscheidung  der  Fall
einer  verschlossenen  Werthbriefsendung  zu  Grunde.
Es  könnte  sich  nun  fragen,  ob  die  gleichen  Grundsätze
auch  auf  nicht  verschlossene  Briefe  —  und  als  solche  erscheinen,
  wie  schon  oben  dargelegt,  die  Postanweisungen  —,
Anwendung  finden.  Diese  Frage  ist  in  der  gerichtlichen
Judicatur  ebenfalls  und  zwar  in  einer  ganzen  Reihe  von
Entscheidungen?)  wie  auch  in  der  Literatur,  man  darf
sagen,  nahezu  allgemein  bejaht  **).

Nun  hat  auch  in  diesem  Puncte  die  oben  näher
besprochene  Entscheidung  des  kgl.  Landgerichts  München  1
vom  16.  März  1894  eine  entgegengesetzte  Anschauung  zu
begründen  versucht,  weshalb  auf  diese,  mehrfach  neue
Gesichtspuncte  aufstellende  Entscheidung  hier  näher  ein-)

  Es  sind  dies  die  oben  zu  II  erwähnten  Gerichtsbeschlüsse.
*)  Bezüglich  der  gegentheiligen  Meinung  vereinzelter  Schriftsteller
  vgl.  unten.