Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 39 —. 
Brennereiordnung 
Einleitung. 
Eintheilung der Brennereien und Besteuerung der verschiedenen Brennereiklassen. 
  
8. 1. 
Die Brennereien werden nach der Art der Feststellung des steuerpflichtigen Branntweins 
eingetheilt in: 
a) Verschlußbrennereien, in denen unter Anlegung von Steuerverschlüssen die Menge des 
Branntweins mit Hülfe von Sammelgefäßen oder Meßuhren amtlich ermittelt wird; 
b) Abfindungsbrennereten, in denen unter Abstandnahme von einer Verschlußanlegung die 
Menge des Branntweins amtlich abgeschätzt wird. 
.2. 
Nach ihrer Betriebsweise werden die Brennereien eingetheilt in: 
a) landwirthschaftliche Brennereien; 
b) Materialbrennereien; 
c) gewerbliche Brennereien. 
§. 3. 
Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung werden, je nachdem sie Stärkemehl enthalten oder 
nicht, eingetheilt in mehlige Stoffe (Getreide, Kartoffeln u. s. w.) und nichtmehlige Stoffe (Wein, 
Obst, Beeren, Melasse u. s. w.). 
Unter Material werden die nichtmehligen Stoffe mit Ausnahme der Rübenstoffe, unter 
Rübenstoffen Melasse, Rüben und Rübensaft verstanden. 
Zum Getreide sind auch Hülsenfrüchte, Mais und Dari, nicht aber Reis zu rechnen. Kar- 
toffelstärke und Kartoffelmehl sind den Kartoffeln, Getreidemehl sowie Malz, Malzkeime und Abfälle 
von Malz dem Getreide gleich zu achten. 
8. 4. 
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahrs 
ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeilenden Brennereien, bei deren Betriebe die sämmtlichen 
Rückstände in einer oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder 
von ihnen betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem 
den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirthschaftelen Grund 
und Boden verwendet wird. « 
Als Gährmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirthschaftlichen Brennereien auch nicht- 
mehlige Brauereiabfälle (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger u. Fchef v0 angemessener auche ict- 
wendet werden. 
5. 
Die Direktivbehörde kann aus besonderen Gründen, z. B. wegen Viehseuche, Verminderun 
des Viehstandes oder Aenderung der Wirthschaftsweise, vorübergehen die he, Ver oder * 
von den Vorschriften des 8. 4 abweichende Verwendung der Rückstände und des Düngers mit der 
I. Berschlußbren 
nereien und ½ 
findungsbreur 
reien. 
II. Brennerei- 
klassen. 
III. Rohstoffe der 
Branntweine: 
zeugung. 
IV. Landwirthscha 
liche Brennerei 
1. Begriff der 
landwirth- 
schaftlichen 
Brennerei. 
2. Abgabe u: 
Nückständen 
und Dünge
	        
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