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9 der Brennerei nach Litern Alkohol zu bemessen. Hierbei ist für je 1,31 Mark des
Mlaholaunkbeß rer rags oder bei Brennereien, welche sich im Genusse einer Steuerermäßigung
befunden haben, für einen entsprechend ermäßigten Betrag ein Hektoliter Bottichraum anzusetzen.
Soweit diese Ermittelung wegen der früher geübten Besteuerungsart nicht ausführbar ist, hat
die oberste Landes-Finanzbehörde Vorschriften für die Bemessung des Betriebsumfanges zu treffen.
F. 167.
Auf den abzufertigenden Branntwein ist bis zur Erfüllung der nach §. 166 festgesetzten Jahres-
menge der nach der Lage des Betriebs zulässige niedrigere Zuschlagsatz in Anwendung zu bringen,
sofern nicht der Brennereibesitzer rechtzeitig die Anwendung des Zuschlagsatzes von 0,20 Mark
mh im Laufe eines Monats eine Verstärkung oder eine Abänderung des Betriebs ein, so
daß dodurch eine Erhöhung des auf die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen dieses
Monats bereits angewendeten Zuschlagsatzes erforderlich wird, so ist der höhere Zuschlagsatz auf
die bereits abgefertigten Alkoholmengen nachträglich in Anwendung zu bringen.
8 168. ·
Der statt der Maischbottichsteuer auf Antrag zu entrichtende Zuschlag beträgt für das Liter
Alkohol: «
« a) in Brennereien, die im Belriebsjahre nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol erzeugen,
für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats,
1. sofern keine Hefe gewonnen wird ....·.... .0,12Mark,
2.sofern,wennauchnurzeitsveise,HefegewonnenIptkd.«...0,16Mqu;
I))inBrennereien,dieimBetriebsjahremehralleOJechch nicht über 150 Hektoliter
Alkohol erzeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats,
1. sofern keine Hefe gewonnen wird ........ 0,14Makk,
2.sofern,tvennauchnurzeitmcise,Hefegewonnenmird.«.... 0,18Mark;
c) in Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 150 Hektoliter Alkohol
erzeugen O)/#6, O,is oder 0,20 Mark
nach Maßgabe der §5. 165 bis 167.
8. 169.
Der Antrag, statt der Maischbottichsteuer den Zuschlag entrichten zu dürfen, ist bei der Hebe-
stelle schriftlich bei Beginn eines Monats zu stellen und darf nur für den Schluß eines Monats
widerrufen werden.
Wird in einer Brennerei in demselben Betriebsjahre vor oder nach Anwendung des Zuschlags
Branntwein unter Entrichtung der Maischbottichsteuer hergestellt, so ist dieser auf die für die An-
wendung ermäßigter Zuschlagsätze maßgebende Jahresmenge anzurechnen.
§. 170.
, WirddieAnwendungderermåßigtensuschlagfätzedes§.168unteraoderbbeanfpruchl,so
hat der Brennereibesitzer alljährlich schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er in
diesem Betriebsjahre nicht mehr als 100 oder 150 Hektoliter Alkohol herstellen wolle und daß ihm
die Folgen einer Ueberschreitung dieser Mengen bekannt seien.
Die der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechenden Zuschlagsätze sind bis zur Erfüllung
der angegebenen Jahresmengen in Anwendung zu bringen. Wird die Jahresmenge von 100 oder
150 Hektoliter überschritten, so sind die nächsthöheren Zuschlagsätze des §. 168 auf die bereits unter
Belastung mit Zuschlag abgefertigten Alkoholmengen nachträglich anzuwenden.
Geht eine Brennerei im Laufe eines Monats zur Hefenerzeugung über, so ist nach §. 167
Abs. 2 zu verfahren.
. S. 171.
Bei Verarbeitung von Material beträgt der Zuschlag für das Liter Alkohol:
a) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 Liter Alkohol.
erzeugt werden O,os Mark;
c) Anwendun
des er-
mäßigten
Zuschlags.
2. In landwirtl
schaftlichen
Brennereien.
P) Zuschiag-
sätze.
b) Anlrag a
Anwen-
dung des
Zuschlags
c) Anwen-
dung der
ermäßiate
Zuschlag-
sate des
S. 168 unt
a und D..
IV. Zuschlag zur Ve
rauchsabgabe b
Verarbeitung
nichtmehliger
Stoffe.