Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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9 der Brennerei nach Litern Alkohol zu bemessen. Hierbei ist für je 1,31 Mark des 
Mlaholaunkbeß rer rags oder bei Brennereien, welche sich im Genusse einer Steuerermäßigung 
befunden haben, für einen entsprechend ermäßigten Betrag ein Hektoliter Bottichraum anzusetzen. 
Soweit diese Ermittelung wegen der früher geübten Besteuerungsart nicht ausführbar ist, hat 
die oberste Landes-Finanzbehörde Vorschriften für die Bemessung des Betriebsumfanges zu treffen. 
F. 167. 
Auf den abzufertigenden Branntwein ist bis zur Erfüllung der nach §. 166 festgesetzten Jahres- 
menge der nach der Lage des Betriebs zulässige niedrigere Zuschlagsatz in Anwendung zu bringen, 
sofern nicht der Brennereibesitzer rechtzeitig die Anwendung des Zuschlagsatzes von 0,20 Mark 
mh im Laufe eines Monats eine Verstärkung oder eine Abänderung des Betriebs ein, so 
daß dodurch eine Erhöhung des auf die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen dieses 
Monats bereits angewendeten Zuschlagsatzes erforderlich wird, so ist der höhere Zuschlagsatz auf 
die bereits abgefertigten Alkoholmengen nachträglich in Anwendung zu bringen. 
8 168. · 
Der statt der Maischbottichsteuer auf Antrag zu entrichtende Zuschlag beträgt für das Liter 
Alkohol: « 
« a) in Brennereien, die im Belriebsjahre nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol erzeugen, 
für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats, 
1. sofern keine Hefe gewonnen wird ....·.... .0,12Mark, 
2.sofern,wennauchnurzeitsveise,HefegewonnenIptkd.«...0,16Mqu; 
I))inBrennereien,dieimBetriebsjahremehralleOJechch nicht über 150 Hektoliter 
Alkohol erzeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats, 
1. sofern keine Hefe gewonnen wird ........ 0,14Makk, 
2.sofern,tvennauchnurzeitmcise,Hefegewonnenmird.«.... 0,18Mark; 
c) in Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 150 Hektoliter Alkohol 
erzeugen O)/#6, O,is oder 0,20 Mark 
nach Maßgabe der §5. 165 bis 167. 
8. 169. 
Der Antrag, statt der Maischbottichsteuer den Zuschlag entrichten zu dürfen, ist bei der Hebe- 
stelle schriftlich bei Beginn eines Monats zu stellen und darf nur für den Schluß eines Monats 
widerrufen werden. 
Wird in einer Brennerei in demselben Betriebsjahre vor oder nach Anwendung des Zuschlags 
Branntwein unter Entrichtung der Maischbottichsteuer hergestellt, so ist dieser auf die für die An- 
wendung ermäßigter Zuschlagsätze maßgebende Jahresmenge anzurechnen. 
§. 170. 
, WirddieAnwendungderermåßigtensuschlagfätzedes§.168unteraoderbbeanfpruchl,so 
hat der Brennereibesitzer alljährlich schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er in 
diesem Betriebsjahre nicht mehr als 100 oder 150 Hektoliter Alkohol herstellen wolle und daß ihm 
die Folgen einer Ueberschreitung dieser Mengen bekannt seien. 
Die der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechenden Zuschlagsätze sind bis zur Erfüllung 
der angegebenen Jahresmengen in Anwendung zu bringen. Wird die Jahresmenge von 100 oder 
150 Hektoliter überschritten, so sind die nächsthöheren Zuschlagsätze des §. 168 auf die bereits unter 
Belastung mit Zuschlag abgefertigten Alkoholmengen nachträglich anzuwenden. 
Geht eine Brennerei im Laufe eines Monats zur Hefenerzeugung über, so ist nach §. 167 
Abs. 2 zu verfahren. 
. S. 171. 
Bei Verarbeitung von Material beträgt der Zuschlag für das Liter Alkohol: 
a) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 Liter Alkohol. 
erzeugt werden O,os Mark; 
c) Anwendun 
des er- 
mäßigten 
Zuschlags. 
2. In landwirtl 
schaftlichen 
Brennereien. 
P) Zuschiag- 
sätze. 
b) Anlrag a 
Anwen- 
dung des 
Zuschlags 
c) Anwen- 
dung der 
ermäßiate 
Zuschlag- 
sate des 
S. 168 unt 
a und D.. 
IV. Zuschlag zur Ve 
rauchsabgabe b 
Verarbeitung 
nichtmehliger 
Stoffe.
	        
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