— 70* —
b) soweil von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 50 Liter,
jedoch nicht über 1 Hektoliter Alkohol erzeugt werden.. O0DOe6 Mark;
e) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 1 Hekto-
liter Alkohol erzeugt wirddodo. 0020 Mark.
Bei Verarbeitung von Rübenstoffen beträgt der Zuschlag 0,2o Mark für das Liter Alkohol.
8. 172..
V. Brennsteuer. Die allgemeine Brennsteuer beträglt:
. #lgemrine“ a) in landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, die während des ganzen Betriebs-
jahrs weder Hefe erzeugen noch Rübenstoffe verarbeiten:
für die Jahreserzeugung
über 300 bis zu 600 Hektoliter je 0,5 Mark,
O 600 = = 900 - - 1 -
- 900 = 1 200 O = 1,.,5 =
= 1 200 = 150 -- 2
- 1 500 21800 - - 2,5 *
= 1 800 = 2000 - -3 -
= 2 000 = 2200 - . 3,5 =
- 2200 -2400 - -24 -
2400 -M42600 - = 4, =
= 2 660 = 2·00 - -5 -
-2800 -G23000 - · 5,, =
3 0000 Hektoliter 6 -
vom Hektoliter Alkohol:;
b) in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs Hefe erzeugen, in den-
jenigen gewerblichen Brennereien, welche im Laufe des Betriebsjahrs Rübenstoffe ver-
arbeiten, und in den Materialbrennereien:
für die Jahreserzeugung
über 300 bis zu 500 Hektoliter je 0,5 Mark,
- 500 -— 700 - * 1 -
- 700 = -900 - -1,5 =
- 900 --1000 - 2 -
#: 1000 = -1 10 - = 2,.5 =
= 1 100 . 1 0. . - -3 -
= 1 20 ---/221300 - -3,5 —
= 1 300 400 24
= 1 400 = 1 ... - 4,. SE
1 500 = 1600 7 5 -
:= 1 600 2 1700 5,
= 1 700 Hektoliter 6 -
vom Hektoliter Alkohol.
8. 173.
2. Ermäßigte In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 1895 bestanden
Vrennstener haben, wird für den Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs die Brennsteuer nur zu
jürlandwirth= drei Vierteln der Sätze des F. 172 erhoben.
Fcagihiche tar: Als Genossenschaftsbrennereien im Sinne des Absatz 1 gelten diejenigen landwirthschaftlichen
brennereien. Brennereien, welche am 1. April 1895 von mindestens drei je eine selbständige Landwirthschaft
führenden und regelmäßig Schlempe von der Brennerei beziehenden Theilnehmern auf gemeinschaft-
liche Rechnung betrieben wurden, solange noch drei derarlige Theilnehmer vorhanden sind.
Als Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs gilt die höchste Alkoholmenge, welche
die Genossenschaftsbrennerei innerhalb der Zeit vom 1. Oklober 1887 bis zum 30. September 1894
in einem Betriebsjahr erzeugt hat.