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# in Menge (Istbestand) zu ermitteln. Hierbei kann von einer Unterbrechung des Abtriebs
geblichene wwerde J gltan Habgefertigt bleibende Branntweinmengen geschätzt werden.
Ergiebt sich bei der Vergleichung des Sollbestandes mit dem Istbestand ein auffälliger. Unter-
schied, so hat eine genaue Feststellung nach §. 186 stattzusinden. Anderenfalls ist über die Ver-
gleichung ein Vermerl im Meßuhrbuche zu machen.
8. 186.
Bei der letzten Abnahme in jedem Vierteljahr ist eine genaue Feststellung der vorgefundenen
Alkoholmenge, einschließlich der etwa unabgefertigt bleibenden Restmenge, vorzunehmen. Sofern
diese Feststellung nicht nach Beendigung des Abtriebs erfolgt, ist der Abtrieb zu unterbrechen und
abzuwarten, bis die Meßuhr nicht mehr in Thätigkeit ist. Sodann sind der Sollbestand und der
Istbestand für die Zeit seit der Betriebseröffnung oder seit der letzten genauen Feststellung im Meß-
uhrbuche zu berechnen und zu vergleichen. * 1 6
Ergiebt sich bei der Vergleichung ein Unterschied von mehr als ein Prozent des Sollbestandes
oder erscheint der Unterschied sonst auffällig, so ist über die Abweichung eine Verhandlung auf-
zunehmen und dem Hauptamte zur Entscheidung vorzulegen. . .
Der bei der genauen Feststellung ermittelte Stand der Zählwerke und die unabgesertigt ge-
bliebene Nestmenge sind vom ersten Abfertigungsbeamten in das Meßuhrbuch für das nächste Viertel-
jahr zu übertragen. Findet im Vierteljahre der Betriebseröffnung eine Abnahme nicht stalt, so ist
der Stand der Zählwerke bei Eröffnung des Betriebs zu übertragen.
§. 187.
Die gemäß §F. 186 ermittelten Fehlmengen können von den Abfertigungsbeamten bis zu einem
Prozent des Sollbestandes abgabenfrei gelassen werden, sofern der Alkoholverlust lediglich auf Ver-
dunstung oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen ist. # "
In anderen Fällen kann das Hauptamt die Fehlmenge abgabenfrei lassen, wenn eine Ent-
nahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint. -m-
Wird vom Hauptamt eine Fehlmenge für abgabenpflichtig erklärt, so ist diese im Abnahme-
buch unter einer besonderen Nummer einzulragen.
8. 188.
Die Direktivbehörde kann gestatten, daß der erzeugte Branntwein ohne Vorführung nach der
Anzeige der Meßuhr versteuert wird. Der Brennereibesitzer darf dann über den Branntwein sofort
nach dessen Erzeugung frei verfügen. Soll ein Theil des Branntweins unter Abstandnahme von
der Erhebung der Verbrauchsabgabe unter Steuerkontrole gestellt werden, so ist dieser bis zur Ab-
nahme gemäß §. 183 aufzubewahren.
Zu jedem Abnahmetage hat der Brennereibesitzer außer den sonstigen Abferligungsanträgen
eine Anmeldung zur Versteuerung einzureichen. Die Absertigungsbeamten haben in der Versteuerungs-
anmeldung die seit der vorhergegangenen Abnahme durch die Meßuhr geflossene Alkoholmenge fest-
zustellen und, ersorderlichenfalls nach Absetzung der unter Steuerkontrole genommenen Alkoholmengen,
als abgabenpflichtig einzutragen. Für den durch Verdunstung oder gewöhnliche Leckage entstehenden
Alkoholverlust wird ein Nachlaß nicht gewährt.
Die Direktivbehörde kann auch dann von der Vorführung absehen, wenn der Branntwein
von der Meßuhr durch eine steuersichere Rohrleitung unmittelbar in ein Lager oder in eine
Reinigungsanstalt übergeführt wird. In diesem Falle ist zu jedem Abnahmetag eine Anmeldung
zum Lager oder zur Reinigungsanstalt abzugeben.
S. 189.
Wird in einer Brennerei mit Alkoholmesser der gesammte Branntwein zur Versteuerung nach
der Anzeige der Meßuhr angemeldet, so kann der erste Abfertigungsbeamte die Abnahme allein be-
wirken. Wird der Branntwein in der Regel nach Angabe der Meßuhr versteuert, so kann das
Hanuptamt anordnen, daß der Brennereibesitzer an bestimmten Tagen eine Anmeldung zur Ver-
steuerung einzureichen hat; die Abnahmen können alsdann an beliebigen Tagen vorgenommen
werden.
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9. Genaue Fest-
stellung des Soll
und Istbestandes
10. Behandlung de
Fehlmengen.
11. Abnahme durch
Abrechnung.
12. Abnahme durck
einen Beamten