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Bei größeren Brennereien kann der Oberkontroleur anordnen, daß auch die mit den Brennerei-
räumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume anzumelden sind und daß über die an-
gemeldelen Räume ein Grundriß in doppelter Ausfertigung einzureichen ist, der die Stellung der
nereigeräthe nachweist.
Brennereigeräth z 225.
ie Gerätheanmeldung sind aufzunehmen:
% Faheanmsschlungen d. h. diejenigen Geräthe, in welchen die Alkoholdämpse zur
Entwickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräthe) und zur Nieder-
schlagung gebracht werden (Kühler nebst Vorlagen); . . 1 1
b) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Maischbottiche, Dämpfgeräthe
(Kartoffeldämpffasser, Henzedämpfer u. drgl.), Vormaisch= und Hefensatzgeräthe, Kühl-
schiffe und Sauermaischbehälter sowie Gefäße zur Gewinnung von Hefe; #
e) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Materialvorrathsgefäße;
d) andere zur Brennerei gehörige Geräthe auf Anordnung des Oberkontroleurs.
226.
Die Räume= und Gerätheanmeldung ist lon der Hebestelle nach Eintragung in die Brennerei-
rolle (§. 239) dem Oberkontroleur zuzustellen. Der Oberkontroleur hat ihren Inhalt an Ort und
Stelle mit dem Bestande zu vergleichen, die Gerälhe zu vermessen, das Ergebniß in die Anmeldung
einzutragen und diese sodann mit den Vermessungsverhandlungen der Hebestelle zurückzugeben. Nach
Prüfung der Vermessungsverhandlungen (§. 230 Abs. 2) übermittelt die Hebestelle je eine Aus-
fertigung der Anmeldung und der Vermessungsverhandlungen dem Brennereibesitzer.
§. 227.
Auf trockenem und nassem Wege sind zu vermessen: #
a) in den nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien die Maischbottiche und Sauer-
maischbehälter; «·
b) in den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien die
Brennblasen.
Der durch nasse Vermessung ermittelte Raumgehalt der Geräthe ist mit dem durch trockene
Vermessung gefundenen zu vergleichen. Findet sich hierbei ein Unterschied von mehr als drei Prozent
des Ergebnisses der nassen Vermessung und kann dieser nicht genügend aufgeklärt werden, so hat
eine zweite Vermessung mit Wasser stattzufinden, deren Ergebniß maßgebend ist.
Von der trockenen Vermessung kann abgesehen werden, wenn sie nach Beschaffenheit oder
Stellung der Geräthe Schwierigkeiten bereitet; in diesem Falle ist die nasse Vermessung zweimal
vorzunehmen.
6. 228.
Auf trockenem oder nassem Wege sind zu vermessen:
a) in den mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien die nach §. 225 unter b angemeldeten
Geräthe, soweit sie nicht gemäß §. 227 unter à doppelt zu vermessen sind; ·
b) in den Material verarbeitenden Brennereien die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei
bestimmten Materialvorrathsgesäße.
Das Hauptamt kann von der Vermessung absehen.
§. 229.
Die Vermessung nach §. 227 ist durch den Oberkontroleur unter Zuziehung eines anderen
Beamten, die Vermessung nach §. 228 durch den Oberkontroleur oder einen anderen Beamten zu
bewirken Der Brennereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unter-
zeichnung der Verhandlung (§F. 230) anzuerkennen.
Die trockene Vermessung erfolgt nach Maßgabe einer amtlich zu liefernden Anleitung.
Bei der nassen Vermessung haben die Vermessungsbeamten darauf zu achten, daß das zu
vermessende Geräth völlig dicht und leer ist und daß, sofern es nicht eingemauert oder sonst unver-
rückbar aufgestellt ist, sein oberer Rand waagerecht liegt. Letzteres ist nöthigenfalls durch eine
Wasserwaage, Setzwaage oder dergleichen zu prüfen.
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3. Anmeldun
der Geräthe
4. Prüfung de
Anmeldung.
II. Geröthe-
vermessung.
1. Doppelte Ve-
messung.
2. Einfache Ve
messung.
3. Ausführung
der Ver-
messung.