Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Der Ausbeutesatz ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimal- 
stelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, 
die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. . . 
Weicht der besonders ermittelte von dem normalen Ausbeutesatz um nicht mehr als ein Zehntel 
des letzteren ab, so ist er in Höhe des Normalausbeutesatzes festzusetzen. 
8. 298. 
Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzutheilen und der Steuerberechnung 
in denjenigen Betriebsanmeldungen zu Grunde zu legen, welche nach dieser Mittheilung festgestellt 
werden. Im Falle des §. 318 Abs. 3 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch für die Betriebs- 
anmeldungen maßgebend, in welchen ein Vorbehalt wegen der Steuerberechnung gemacht ist. 
§. 299. 
Der Oberkontroleur hat den Zeitpunkt für die Vornahme der Ausbeuteermittelung (5§. 300 
und 305) zu bestimmen. Die Ermittelung ist unvermuthet und erst dann vorzunehmen, wenn der 
Betrieb ein gleichmäßiger geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, diese Ermittelungen 
jederzeit zu gestatten, und hat dem Probebrennen beizuwohnen. 6 
Eine Wiederholung der Ausbeuteermittelung hat insbesondere bei wesentlichen Aenderungen der 
Einrichtung und Betriebsart der Brennerei sowie bei Aenderungen in der Art und Beschaffenheit 
der zum Abtriebe gelangenden Sioffe zu erfolgen. Bei wesentlicher Abweichung der Ausbeute hat 
das Hauptamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen. 
S. 300. 
Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe erfolgt die Ermittelung der Alkoholausbeute nach näherer 
Anordnung des Hauptamts entweder durch den Abtrieb von Maischproben oder durch Probebrennen. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde ist ermächtigt, an Stelle dieser Ermittelungsarten das Maisch- 
wägungsverfahren treten zu lassen. 
3 * Ausbeutesatz ist in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, wieviel Liter Alkohol 
entfallen: 
aà) bei den nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien 
auf ein Hektoliter des angemeldeten Bottichraums; 
b) bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien " 
auf einen Doppelzentner der angemeldeten Rohstoffe (Getreide oder Kartoffeln): 
J) bei den nach der Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien 
auf ein Hektoliter der der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Meische. 
6 m“*m 5F. 301. 
Die Entnahme und der Abtrieb von Maischproben haben nach Maßgabe der in Anlage 39 
gegebenen Anleitung stattzufinden. Ueber den Verlauf des Abtriebs der Maischprobe und die Be- 
rechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 40 aufzunehmen. 
F. 302. 
Das Probebrennen hat nach Maßgabe der in Anlage 41 gegebenen Anleitung stattzufinden; n 
es kann auf den Rohbrand beschränkt oder auf den Feinbrand erstreckt werden. Ueber den Ver4 
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lauf des Probebrennens und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 42 
aufzunehmen. 
» · §.303. 
Bei dem Maischwägungsverfahren ist die Ausbeute aus der Menge der bereiteten Maische 
und aus dem Unterschiede des Zuckergehalts der süßen und der vergohrenen Maische zu berechnen. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde hat die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und dabei 
insbesondere zu bestimmen, daß von Zeit zu Zeit zur Vergleichung mit den Ergebnissen dieses Ver- 
fahrens Abtriebe von Maischproben oder Probebrennen stattzufinden haben. 
k * 5% 
We#- “ 
e) Probe- 
Milttheilung 
des Ausben 
saßes; Ze 
punkt seir 
Wirksamkeit 
. Zeilpunkt u 
Wiederholu 
der Ausbeu 
ermittelung. 
5. Ausbeuteer- 
mittelung b 
Verarbeitum 
mehliger 
Stofsfe. 
a) Arten. 
b) Abtrieb vo 
2 
14 
Maischpre 
ben. 
brennen 
— 
— 
d) Maischwä- 
gungen.
	        
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