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Der Ausbeutesatz ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimal-
stelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält,
die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. . .
Weicht der besonders ermittelte von dem normalen Ausbeutesatz um nicht mehr als ein Zehntel
des letzteren ab, so ist er in Höhe des Normalausbeutesatzes festzusetzen.
8. 298.
Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzutheilen und der Steuerberechnung
in denjenigen Betriebsanmeldungen zu Grunde zu legen, welche nach dieser Mittheilung festgestellt
werden. Im Falle des §. 318 Abs. 3 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch für die Betriebs-
anmeldungen maßgebend, in welchen ein Vorbehalt wegen der Steuerberechnung gemacht ist.
§. 299.
Der Oberkontroleur hat den Zeitpunkt für die Vornahme der Ausbeuteermittelung (5§. 300
und 305) zu bestimmen. Die Ermittelung ist unvermuthet und erst dann vorzunehmen, wenn der
Betrieb ein gleichmäßiger geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, diese Ermittelungen
jederzeit zu gestatten, und hat dem Probebrennen beizuwohnen. 6
Eine Wiederholung der Ausbeuteermittelung hat insbesondere bei wesentlichen Aenderungen der
Einrichtung und Betriebsart der Brennerei sowie bei Aenderungen in der Art und Beschaffenheit
der zum Abtriebe gelangenden Sioffe zu erfolgen. Bei wesentlicher Abweichung der Ausbeute hat
das Hauptamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen.
S. 300.
Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe erfolgt die Ermittelung der Alkoholausbeute nach näherer
Anordnung des Hauptamts entweder durch den Abtrieb von Maischproben oder durch Probebrennen.
Die oberste Landes-Finanzbehörde ist ermächtigt, an Stelle dieser Ermittelungsarten das Maisch-
wägungsverfahren treten zu lassen.
3 * Ausbeutesatz ist in der Weise zu berechnen, daß ermittelt wird, wieviel Liter Alkohol
entfallen:
aà) bei den nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien
auf ein Hektoliter des angemeldeten Bottichraums;
b) bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien "
auf einen Doppelzentner der angemeldeten Rohstoffe (Getreide oder Kartoffeln):
J) bei den nach der Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien
auf ein Hektoliter der der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Meische.
6 m“*m 5F. 301.
Die Entnahme und der Abtrieb von Maischproben haben nach Maßgabe der in Anlage 39
gegebenen Anleitung stattzufinden. Ueber den Verlauf des Abtriebs der Maischprobe und die Be-
rechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 40 aufzunehmen.
F. 302.
Das Probebrennen hat nach Maßgabe der in Anlage 41 gegebenen Anleitung stattzufinden; n
es kann auf den Rohbrand beschränkt oder auf den Feinbrand erstreckt werden. Ueber den Ver4
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lauf des Probebrennens und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 42
aufzunehmen.
» · §.303.
Bei dem Maischwägungsverfahren ist die Ausbeute aus der Menge der bereiteten Maische
und aus dem Unterschiede des Zuckergehalts der süßen und der vergohrenen Maische zu berechnen.
Die oberste Landes-Finanzbehörde hat die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und dabei
insbesondere zu bestimmen, daß von Zeit zu Zeit zur Vergleichung mit den Ergebnissen dieses Ver-
fahrens Abtriebe von Maischproben oder Probebrennen stattzufinden haben.
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We#- “
e) Probe-
Milttheilung
des Ausben
saßes; Ze
punkt seir
Wirksamkeit
. Zeilpunkt u
Wiederholu
der Ausbeu
ermittelung.
5. Ausbeuteer-
mittelung b
Verarbeitum
mehliger
Stofsfe.
a) Arten.
b) Abtrieb vo
2
14
Maischpre
ben.
brennen
—
—
d) Maischwä-
gungen.