200 Frachtgutverkehr nach dem Ausland.
des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit folgende Anordnung:
I. Verboten ist:
1. die falsche Bezeichnung des Absenders und die
unrichtige Angabe des Inhalts,
a) auf Briefsendungen mit Wareninhalt nach
dem Ausland und
b) in den Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen;
2. die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung
von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen,
Abbildungen oder Zeichnungen in
Paketen.
Die Beifügung einer Faktura ist gestattet
und bedarf nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe.
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 “
bestraft. 1
München, Würzburg, Nürnberg, den 24. Jan. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 97207.) Bekanntmachung betreffend Frachkgulverkehr
nach dem Ausland. (St.Anz. Nr. 151
vom 30. Juni 1916.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912,
6. August 1914 und 4. Dezember 1915 zur Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit folgende Anordnung
über den Frachtgutverkehr nach dem Ausland:
I. Es ist verboten:
a) die falsche Bezeichnung des Absenders,