Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

200  Frachtgutverkehr  nach  dem  Ausland.

des  Kriegszustandsgesetzes  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
  Sicherheit  folgende  Anordnung:

I.  Verboten  ist:

1.  die  falsche  Bezeichnung  des  Absenders  und  die

unrichtige  Angabe  des  Inhalts,

a)  auf  Briefsendungen  mit  Wareninhalt  nach

dem  Ausland  und

b)  in  den  Ausfuhrerklärungen  zu  Postpaketen;
2.  die  der  Inhaltsangabe  widersprechende  Versendung

  von  Druckschriften,  schriftlichen  Mitteilungen,

  Abbildungen  oder  Zeichnungen  in

Paketen.

Die  Beifügung  einer  Faktura  ist  gestattet
und  bedarf  nicht  der  Erwähnung  in  der  Inhaltsangabe.


II.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände
  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  “
bestraft.  1

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  24.  Jan.  1916.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Pflaum.  Könitz.

(Nr.  97207.)  Bekanntmachung  betreffend  Frachkgulverkehr
  nach  dem  Ausland.  (St.Anz.  Nr.  151
vom  30.  Juni  1916.)

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  Armeekorps
  erläßt  auf  Grund  des  Art.  4  Abs.  2  des  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912,
6.  August  1914  und  4.  Dezember  1915  zur  Erhaltung
  der  öffentlichen  Sicherheit  folgende  Anordnung
über  den  Frachtgutverkehr  nach  dem  Ausland:

I.  Es  ist  verboten:

a)  die  falsche  Bezeichnung  des  Absenders,