Volltext : Württembergische Geschichtsquellen. Zehnter Band. (10)

XXII.  Revers  Heinrichs.  Lutherisch  Eid.  199

haben  oder  kunfftiglieh  annemen  wurden  daran  halten  wöllen,  das
sie  uns  neben  irer  gewonlichen  huldung  schweren  und  globen
sollendt  der  (sic)  erbaydt.....')  Heinrich  will  auch  samt  Dechant
und  Kapitel  allen  Fleiss  ankehren,  die  Bürgerschaft  in  Stadt  und

5  Land,  der  Propstei  zugehörig,  zu  solcher  Erbhuldung  auch  zu  bewegen.

Zum  sibenden  sollen  wir  zu  allen  jarrechnungen  zwen  capitular
  chorherrn  von  dechant  und  capittel  hie  zu  verordent  bescheiden,
  die  bei  sollicher  jarrechnung  bisz  zu  ende  der  selbigen
pleiben  sollen.  °)

10  Und  sollen  alle  und  yeder  artickel  der  obgemelten  newen
statuten  aussert  hievor  angezaigten  artickel  in  disem  reverszbrieff
in  irem  werde  und  crefften  sein  und  bleiben.

Zwei  Tage  darauf‘  (Freitag  den  26.  Februar)  leistete  Pfalzgraf
Heinrich  vor  versammeltem  Kapitel  dexteram  manum  ad  pectus

15  suum  more  prelatorum  apponendo  den  Eid  als  Propst  nach  der
durch  die  alten  Statuten  vorgeschriebenen  Form  und  nahm  sodann
die  Huldigung  des  Dekans  und  Kapitels  entgegen.)

Auch  nach  der  Aussöhnung  mit  dem  Stiftskapitel  konnte
Heinrich  der  Propstei  noch  nicht  so  bald  froh  werden.  Im  Anfang

20  des  folgenden  Jahres  (1525)  kamen  nämlich  fast  zu  gleicher  Zeit
religiöse  und  soziale  Unruhen  im  Stiftsgebiet  zum  Ausbruch.‘)  Nach
deren  blutiger  Unterdrückung  traf  der  Propst  sofort  im  Einverständnis
  mit  dem  Kapitel  die  zur  Erhaltung  des  alten  Glaubens  und  für
den  Fortbestand  des  Stüfts  selbst  nötigen  Gegenmassregeln.  Vor

25  allem  mussten  fortan  alle  Stifsgeistlichen  beim  Antritt  ihrer  Pfründe
eidlich  geloben,  dass  sie  der  katholischen  Religion  treu  bleiben  wollen;
den  Zuwiderhandelnden  wurde  Amts-  und  Pfründeverlust  angedroht.
Von  diesem  „sonderbaren  Jurament,  so  hernach  das
Lutherisch  genannt“  wurde,  ist  in  den  Kapitelsrezessen  das

30  erstemal  am  13.  November  1525  die  Rede  bei  der  Anstellung  des
Chorvikars  Veit  Knaup,  der  nebent  seinem  gewonlichen  jurament
die  hiebey  gesteckt  jurament  ouch  juriert  hat,  welches  jurament  der
schweren  löuff  halb  von  unsers  gnedigen  fursten  und  herrn  statnn



)a.a.  0.  Kay.  16.

N)  a.a.  ().  Kap.  6.
3)  Not.Insirument  (Orig.Perg.)  des  Petrus  Neythart:  Fasz.  161.  Als

Zeuge  fungierte  neben  sechs  Stiftsgeistlichen  bezw.  -Beamten  der  Prediger  Dr.
theol.  Joh.  Kress.

%)  Ygl.  OAköllwangen  5.  496—450:  J.  Schall  in  Biätter  für  württ,
Kirchengeschichte  N.  F.  I  (1897),  25—43.  Zum  folgenden  vgl.  auch  meine
Mitteilungen  in  WVjh.  1908  5.  283  ff