Full text : Bavaria. Landes und Volkskunde des Königreiches Bayern.

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Anfichten.  Einige  wollten,  daß  die  Mitglieder  des  Oberappellationsgerichtes
  benannt  werden  sollen  nach  dem  Alter.
  Andere  haben  vorgeschlagen,  sie  durch  das  Loos  bestimmen
  zu  lassen.  Andere  wollten  jährliche  Wahl.  Die
Kammer  der  Reichsräthe  will  sechs  Mitglieder  durch  das
Plenum  des  Oberappellationsgerichtes  wählen  lassen,  aus
welchen  von  dem  Kdnige  drey  Mitglieder  und  ein  Ersatzmann
  zu  ernennen  wären.  Diese  sollen  dann  beständige
Mitglieder  dieser  Staatsrarhscommission  seyn,  so  lange
sie  Oberappellationsgerichtsräthe  sind.

Der  Ausschuß  hat  nichts  dagegen  zu  erinnern,  weil
auf  diese  Art  das  Collegium  an  Stabilität  offenbar  gewinnt.
  Hinsichtlich  des  Vorstandes  dieses  Collegiums  will
die  Kammer  der  Reichsräthe  eine  große  Election  zulassen.
Sie  will  den  Vorstand  des  Staatsrathes  oder  den  Justizminister
  als  Großrichter,  oder  einen  andern  Beamten,
der  kein  Portefeuille  und  keinen  Verwaltungszweig  hat,  zum
Vorstande  bestimmen,  in  der  Art,  daß  der  König  einen
oder  den  andern  zur  Führung  ded  Vorsitzes  in  jedem  einzelnen
  Falle  ernennen  kann.  Der  Ausschuß  glaubt  auch
hier  einen  großen  Werth  darauf  legen  zu  müssen,  daß  so
viel  als  möglich  Stätigkeit  in  diesem  Collegium  herrsche;
er  will,  daß  bestimmt  ausgesprochen  werde,  der  Staatsrathopräsident
  sen  der  Vorstand  dieses  Collegiums,  in  so
fern  er  weder  mit  einem  Portefeuille,  noch  mit  einem  Verwaltungsamte
  beauftragt  ist,  oder  für  den  Fall  seiner  Verhinderung
  der  älteste  Staatsrath,  welcher  mit  keinem  Verwaltungsamte
  beauftragt  ist.

Damit  ist  das  Gute  gegeben,  daß  das  Gesetz  den
Präsidenten  bestimmt,  und  nicht  nach  irgend  einer  Rücksicht
  derselbe  verändert  werden  kann.

Endlich  besteht  die  Differenz  zwischen  den  Ansichten
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  jenen  der  Kammer  der