Anlage 41.
(B. O. 55. a02 und 306.)
Anleitung
für
das Probebrennen von Maische und von Material.
A. Maische.
Das Probebrennen ist unvermuthet vorzunehmen; seine Ueberwachung hat thunlichst durch zwei
Beamte zu erfolgen. Der Brennereibesitzer hat dem Probebrennen beizuwohnen.
Zum Probebrennen ist der ganze Inhalt eines unangebrochenen Maischbottichs, der keinen größeren
leeren Naum (Steigraum) als den sonst bei den Revisionen beobachteten aufweist und an dessen
richtiger Bemaischung kein Zweifel besteht.
In den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist zunächst
die Litermenge der im Botlich enthaltenen Maische, und zwar bei amtlich vermessenen Maischbottichen
aus der Höhe des Botlichs, seinem Raumgehalt und der zaktirbsraden * d. h. Höhe des
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Bottichs unter Abzug des Steigraums, zu berechnen Durchschnislüche Höhe
Zum Auffangen des gewonnenen Branntweins sowie des etwaigen Vor= und Nachlaufs hat der
Brennereibesitzer eine ausreichende Anzahl dichter und möglichst geschlossener Vorlegegefäße, soweit
thunlich Fäßchen mit kleiner Oeffnung, zur Verfügung zu stellen; ihr Eigengewicht ist, nachdem sie
unter amilicher Aussicht gereinigt und sorgsältig entleert worden sind, von den Beamten im voraus
Festzustellen (s. jedoch Zisser 11 Abs. 2).
Die Gesäße sind gegen etwaige Einwirkungen des Brennereipersonals ständig zu überwachen.
Die zur Zeit des Probebrennens in der Brennerei bei der Maischbereitung zur Verwendung gelangenden
Rohsloffe sind eingehend zu besichtigen und auf ihre Beschaffenheit zu prüsen, z. B. Kartoffeln, ob
sie etwa eine Verminderung des Stärkemehlgehalts durch Frost, Fäulniß, Auswachsen u. s. w.
erlitten haben.
Der zum Probebrennen ausgewählte Bottich ist darauf zu prüfen, ob den Betriebsverhältnissen der
Brennerei entsprechend eine regelmäßige und ausreichende Vergährung der Maische stattgefunden
hal; es sind dabei, soweit nicht etwa die Prüfung mit dem Sachharometer erfolgt, der vorhandene
Steigraum sowie Aussehen, Geruch, Geschmack und Temperatur der Maische in Betracht zu ziehen,
auch ist, soweit möglich, festzustellen, ob für den fraglichen Bottich das in der Brennerei gewöhnlich
verwendete Gährmittel benutzt worden ist. In Hefenbrennereien ist darauf zu achten, daß die
Hefenabnahme in dem üblichen Umfange stattgefunden hat.
Ist anzunehmen, daß die Vergährung der Maische eine unregelmäßige oder unvollkommene
war, oder werden bei den übrigen in Gährung befindlichen Maischbottichen Unregelmäßigkeiten in
der Gährung oder in der Hefenabnahme wahrgenommen, so ist hierüber in der Verhandlung
(Zisfer 14) ein Vermerk zu machen und gegebenenfalls von der Vornahme des Probebrennens
Abstand zu nehmen. 4
Besitzt die Brennerei die Befugniß, das Brenngeräth über Nacht u. s. w. mit Maische befüllt stehen
zu lassen, so ist die im Brenngeräthe vorgefundene Maische besonders abzubrennen und erst dann
mit dem Abtriebe der zum Probebrennen bestimmten Maische zu beginnen.
Nachdem das Brenngeräth aus dem zum Probebrennen ausgewählten Bottiche befüllt worden und
der Abtrieb im Gange ist, haben die Beamten sich davon zu überzeugen, daß das Brenngeräth und
die Rohrleitungen, welche Branntwein oder Alkoholdämpfe führen, überall dicht und die Flanschen-
verbindungen fest angezogen sind, daß namentlich der Schlempeablaßhahn völlig geschlossen, daß
bei Blasen mit Helm der Ansatz des letzteren luftdicht verschmiert ist und daß in den Fällen, wo
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