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Muster 46.
(B. O. 5. 336.)
Stenerhebebezirk. .
über
die bei d ........................ in
aufbewahrten Blasenhelme und Schlußstücke.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Für jede Brennerei ist eine besondere Abtheilung mit fortlaujender Ziffer anzulegen.
2. Das Helmbuch wird dem Helmbewahrer geheflet und nach Numerirung der Blattseiten sowie nach Anlegung der
einzelnen Abtheilungen und eines Inhaltsverzeichnisses geliefert, es kann für mehrere Betriebsjahre angelegt merden.
3. Das Helmbuch ist sorgfältig zu führen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten.
4. Die Helme u. s. w. und das Helmbuch sind in einem unter Verschluß des Helmbewahrers stehenden und Unbefugten
nicht zugänglichen Raume auszubtwahren. Die Helme u. s. w. müssen übersichtlich geordnet und mit einer Ver-
wechselungen ausschließenden Aufschrift versehen sein.
5. Der Helmbewahrer hat, wenn ein Blasenhelm u. s. w. an ihn abgeliefert wird, die Spalten 1 bis 3 auszufüllen.
Die Rüclgabe ist in der Spalte 4 zu vermerken und in der Spallte 5 vom Brennereibesitzer zu bescheinigen. Die
Eintragungen sind unmittelbar nach der Ablieserung oder Rückgabe des Blasenhelms ur: s. w. zu bewirken.
6. Die Blasei helme u. s. w. dürfen nur gegen Vorzeigung der amtlich vollzogenen Betwiebsanmeldung. oder einer
sonstigen zur Entnahme berechtigenden amtlichen Bescheinigung und erst unmittelbar vor Beginn des Abtriebs dem
Brennereibesitzer ausgehändigt werden.
7. Kommt eine im Helmbuche verzeichnete Brennerei in abgang, so ist die Abtheilung des Helmbuchs zu durchstreichen.
Komm eine Brennerei in Zugang, so ist hinter der letzten Ab heilung eine neue Abtheilung für die Brennerei zu
eröffnen und der Name des Brennereibesißers in das Inhaltsverzeichniß einzufi'gen.
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.TDas Helnmbuch und die aufbemwahrten Gheräthetkeie müssen den Aussichtsbeamten auf Verlangen vorgezeigt werden.
Ergeben sich bei der Revision Anstände, so
« at der Aussichtsbeamte den Sachverhalt zu erörtern und das Ergebniß
in der Spalte 6 des Helmbuchs zu vermerken.