Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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pflegung  und  unter  besonderen  Umständen  auch  Bekleidung,  Ausrüstung  und  Quartier  unter  Anrechnung
  auf  den  Etat  des  Truppentheils  gewährt  werden.

Hat  ein  zum  Dienst  Angenommener  (Ziffer  4)  sich  zum  Diensteintritt  nicht  gestellt  (§.  93,),  so  ist

dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  durch  welche  die  Zurückstellung  verfügt  war,  bezw.  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Aufenthaltsortes,  sofern  eine  Zurückstellung  noch  nicht
eingetreten,  alsbald  durch  den  Truppen-(Marine-theil  Anzeige  zu  machen.
Abschnitt  XV.
Ersatzgeschäft  im  Kriege.

S.  95.
Organisation  des  Ersatzwesens.

Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  treten  an  die  Stelle  des  Generalkommandos  und  der  Infanterie-9


Brigadekommandos  die  gleichnamigen  stellvertretenden  Behörden  mit  gleichen  Befugnissen.
Das  Aushebungsgeschäft  wird  mit  dem  Musterungsgeschäft  vereinigt.  Besondere  Schiffermusterungen
finden  nicht  statt,  jedoch  können  die  Mannschaften  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung,
  welche  von  Reisen  zurückkehren,  zu  jeder  Zeit  außerterminlich  gemustert  werden.
Die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  setzen  in  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  das  Ersatzgeschäft  in  der
verfügbaren  Zeit  nicht  erledigt  werden  kann,  soweit  erforderlich,  neben  den  Ersatzkommissionen  Hülfs-Ersatzkommissionen
  mit  den  gleichen  Befugnissen  und  gleicher  Verantwortung  ein.

Die  Auswahl  der  Mitglieder  der  Hülfs-Ersatzkommissionen,  sowie  die  Bezeichnung  der  den
letzteren  zuzuweisenden  Bezirke  u.  s.  w.  ist  im  Frieden  vorzubereiten.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  kann  sowohl  in  räumlicher  Beziehung,  als  auch  nach  den  Anfangsbuchstaben
  der  Familiennamen  der  Wehrpflichtigen  erfolgen.
Die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  sind  ferner  befugt,  mit  Bezug  auf  die  Handhabung  des  Ersatzgeschäfts
  für  größere  Städte  besondere  Einrichtungen  zu  treffen.

.  Beim  Mangel  an  Militärärzten  sind  zunächst  die  Bezirksärzte  (Kreisphysiker),  im  Bedarfsfalle

andere  dazu  bereite  und  geeignete  Aerzte  zur  Vertretung  heranzuziehen.

ʒ.  Ist  nach  der  Kriegslage  in  irgend  einem  Bezirk  die  regelmäßige  Abhaltung  des  Ersatzgeschäfts

nicht  angängig,  so  sind  durch  das  stellvertretende  Generalkommandos“)  vermittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
  die  Wehrpflichtigen  der  zur  Musterung  oder  Einberufung  bestimmten  Altersklassen
nach  anderen  gesicherten  Orten  zu  beordern.

Die  Mittel  hierzu  sind  ihnen  im  Bedarfsfalle  nach  den  für  Rekruten  gültigen  Bestimmungen
von  den  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbänden  vorschußweise  zu  gewähren.

r*—'  8.  96.
Wehrpflicht  im  Kriege.
Ueber  die  Dienstpflicht  im  Kriege  siehe  8.  19.

.  In  betreff  der  Äuswanderung  Wehrpflichtiger  siehe  8.  27,  4.

Wehrpflichtige,  welche  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  aus  dem  Auslande  keine

 

*)  In  Sachsen  durch  das  Kriegsministerium.