Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

82

kennen  der  Anordnung  aber  steht  gleich  der  Irrtum  des
Übertreters  über  den  Inhalt  der  ihm  bekannten  Anordnung,
  insbesondere  soweit  Zweifel  über  die  Tragweite  und
die  Grenzen  des  Verbots  durch  die  Umstände,  unter  denen
es  erlassen  wurde,  und  durch  die  Zweckbestimmung,  der
es  dienen  soll,  hervorgerufen  werden  können.  Mit  Unrecht
  ist  daher  die  Strafkammer  auf  das  diesen  Punkt
betreffende  Verteidigungsvorbringen  des  Angeklagten  nicht
eingegangen.«

Vgl.  ferner  RG.  v.  7.  Mai  1916  IV  47/15,  v.3.  Juni
1916  I  217/15),  v.  8.  Juni  III  338/15,  v.  5.  Juli  III
324/16.

Anders  das  bayer.  OLG.,  das  in  ständiger  Rechtsprechung
  und  in  bewußtem  und  gewolltem  Gegensatz
zum  Reichsgericht  für  die  Auslegung  des  inhaltlich  mit
§  9b  wesentlich  gleichen  Art.  4,  2  des  bayer.  KZG.  das
Gegenteil  annimmt,  weil  es  das  Militärverbot  als  das  »Strafgesetz«
  selbst  ansieht.

Vgl.  zu  Einzelfragen  die  Urteile  des  bayer.  OLG.  v.
29.  Juli  und  v.  23.  Sept.  1915,  DJZ.  1915,  S.  1104  (Verbot
  des  An-  und  Verkaufs  von  Pferden  ohne  Genehmigung
  des  Generalkommandos).  Hier  ist  entschieden,
daß,  wer  an  der  Gesetzmäßigkeit  seines  Tuns  zweifele,
nicht  in  einem  Irrtum  über  das  Gesetz  handele,  vielmehr
weil  er  den  gesetzwidrigen  Erfolg  seines  Tuns  auch  für
den  Fall  wolle,  daß  sein  Zweifel  begründet  war,  das  Gesetz
vorsätzlich  übertrete,  daß  der  Irrtum,  der  Kauf  von  Pferden
falle  nicht  unter  das  Verbot,  kein  Irrtum  über  einen  Tatumstand
  nach  §  59  StGB.  sei,  sondern  das  Strafgesetz  betreffe.
  Irrtum  über  Strafgesetze  sei  aber  strafrechtlicher

 

1)  DJZ.  1915,  S.  1132f.