Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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gang  durch  Stempelung,  Ausfuhr  aus  dem  Bundesgebiete  oder  Versendung  behufs  Aufnahme
  in  ein  Ausfuhrlager  ungestempelter  Karten  (§.  26  Nr.  3  des  Gesetzes)  nachzuweisen.
  Die  Anschreibungen  hinsichlich  der  Karten,  welche  in  dem  unter  §.  5  erwähnten
Behältnisse  niedergelegt  werden,  sind  sofort  nach  der  Aufnahme  bezw.  Entfernung  der
Karten  zu  bewirken.  Sind  Karten  unmittelbar  nach  deren  Fertigstellung  zur  Stempelung,
zur  Ausfuhr  aus  dem  Bundesgebiete  oder  Aufnahme  in  ein  Ausfuhrlager  ungestempelter
Karten  (§.  26  Nr.  3  des  Gesetzes)  gelangt,  ohne  zuvor  in  das  unter  §.  5  erwähnte  Behältniß
  aufsgenommen  zu  sein,  so  muß  dies  in  dem  Buche  verzeichnet  sein.  Das  zweite
Buch  ist  zum  speziellen  Ausweise  über  die  gestempelten  Karten  bestimmt,  und  muß  auf
der  linken  Seite  den  Zugang  an  gestempelten  Spielkarten,  und  auf  der  rechten  Seite  den
Abgang  durch  Verkauf  und  Versendung  nachweisen.

Bei  allen  Eintragungen  muß  das  Datum,  wann  der  Zugang  und  Abgang  geschehen,
  bemerkt,  und  bei  dem  Verkauf  und  der  Versendung  der  gestempelten  Spielkarten
  müssen  Name  und  Wohnort  des  Käufers  resp.  Empfängers  genau  angegeben  werden.

Den  revidirenden  Beamten  sind  die  vorhandenen  fertigen  Karten  einschließlich  der
überzähligen  und  Ausschußblätter  sämmtlich  vorzulegen  (§.  14  des  Gesetzes).

§.  9.  Die  bei  der  Fabrikation  vorkommenden  überzähligen  und  Ausschußblätter
müssen  gesammelt,  in  dem  der  Steuerbehörde  hierzu  angemeldeten  Behältnisse  unter  Verschluß
  gebracht  und  die  Ausschußblätter  in  der  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmenden
Zeit  unter  Aufsicht  der  kontrolirenden  Beamten  sämmtlich  unbrauchbar  gemacht  werden.
In  der  Regel  geschieht  dies  dadurch,  daß  die  Blätter  in  der  Mitte  eingeschnitten  werden.
Auf  den  Antrag  des  Fabrikanten  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  ein  anderes,  gegen
den  Gebrauch  der  Blätter  zum  Kartenspiel  völlig  sicherndes  Mittel  zulassen.  In  allen
Fällen  sind  die  Aßblätter,  und  bei  Spielkarten,  welche  solche  nicht  enthalten,  4  andere
Blätter,  welche  der  Reichskanzler  zu  bestimmen  hat,  wenn  sie  als  Ausschußblätter  ausgesondert
  werden,  zu  vernichten.

§.  10.  Der  Einzelverkauf  von  Spielkarten  in  Mengen  von  weniger  als  zehn  Spielen
ist  den  Spielkartenfabrikanten  nur  in  einem  besonderen,  von  den  Fabrikräumen  vollständig
getrennten  Lokale  gestattet.  Befindet  sich  dieses  Lokal  in  demselben  Gebäude,  in  welchem
die  Fabrikation  der  Spielkarten  betrieben  wird,  so  darf  dasselbe  nur  nach  vorgängiger  Genehmigung
  der  Steuerbehörde  benutzt  werden.  Die  Fabrikanten  sind  verpflichtet,  jede
Menge  von  Karten,  welche  zum  Einzelverkauf  bestimmt  wird,  ehe  dieselbe  in  das  betreffende
Lokal  übergeführt  wird,  in  dem  zum  Ausweise  über  die  gestempelten  Karten  dienenden