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VI. Diejenigen am Tage des Inkrafttretens der Kaiserlichen Verordnung vom 17. April d. J. in
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den deutschen Zollausschlüssen vorhandenen haktianischen Waaren der unter I genannten Art,
für welche die Befreiung von dem Werthzoll und den Zollzuschlägen in Anspruch genommen
wird, sind spätestens am dritten Tage nach der Verkündung der Kaiserlichen Verordnung nach
Gattung, Menge und Verpackung unter Angabe des Aufbewahrungsorts und des Eigenthümers
oder Verfügungsberechtigten bei den von der Landesregierung bezeichneten Behörden an-
zumelden. Diesen Behörden liegt auch die demnächstige amtliche Feststellung der fraglichen
Waarenbestände ob. "
Der Eigenthümer oder Verfügungsberechtigte oder ein Vertreter desselben hat der
Feststellung beizuwohnen und die dazu erforderlichen Vorkehrungen nach amtlicher Anweisung
zu zuffen sowie auch die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten
zu lassen.
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, die Zollfreiheit und die Zollsätze des
geltenden allgemeinen Zolltarifs auf Waaren der unter I genannten Art, welche aus der
Republik Ha#ti herstammen und nach dem Tage der Verkündung der Kaiserlichen Verordnung
vom 17. April d. J. über die deutsche Zollgrenze eingeführt werden, aus Billigkeitsgründen
anwenden zu lassen, wenn die Einfuhr nachgewiesenermaßen für deutsche Rechnung auf Grund
aee erfolgt, welche vor Verkündung der Verordnung in gutem Glauben abgeschlossen
worden sind.
Berlin, den 20. April 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
*5 Verlin, Carl Heymanns Berlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.