Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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2. Haudels= und Gewerbe-Wesen. 
PBekanntmachnug, 
betreffend die Prüfungsordnung für Aerzte, vom 28. Mai 1901. 
Der Bundesrath hat beschlossen, auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Reichs-Gewerbe- 
ordnung der anliegenden Prüfungsordnung für Aerzte seine Zustimmmung zu ertheilen. 
Berlin, den 28. Mai 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Prüfungsordnung für Aerzte. 
A. Centralbehörden, ech Approbationen ertheilen. 
F. 1 
Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet sind befugt: 
1. die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten 
haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Prcußen, des Königreichs Bayern, 
des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzog= 
thums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des 
Großherzogthums Sachsen und der sächsischen Herzogthümer; 
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Arzt. 
§. 2. 
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollständig bestanden 
und den Bestimmungen über das praktische Jahr entsprochen hat. 
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum praktischen Jahre sowie die Ertheilung der Appro- 
bation sind zu versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Ent- 
scheidung erfolgt endgültig durch die zuständige Centralbehörde (§. 3 Abs. 2, §F. 20 Abs. 2, §. 55 Abs. 2, 
§. 60 Abs. 3, §. 63 Abs. 2), ist bindend für alle anderen Centralbehörden (§. 1) und diesen durch Ver- 
mitlelung des Reichskanzlers mitzutheilen. 
I. TAerztliche Borprüfung. 
S. 3. 
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universitäl des 
Deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studirende dem medizinischen Studium obliegt. Aus- 
nahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§. 65). 
Die Prüfungskommission wird jährlich von der vorgesetzten rE erde (§. 1) nach Anhörung 
der medizinischen Fakultät berusen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter den 
ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitätslehrern der Fächer, 
welche Gegenstand der Prüfung sind (§. 11), zu entnehmen. 
S. 4. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung 
genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung
	        
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