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Dem Reichskanzler werden von der Cenalk rde (§. 3 Abs. 2) Verzeichnisse der Kandidaten,
welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, mit den auf die Prüfung
bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Centralbehörde zurückgesendet.
II. Aerztliche Prüfung.
Die ärztliche Prüfung konn vor jeder ärztlichen Prüfungskommission bei einer Universität des
Deutschen Reichs abgelegt werden.
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von der vor-
gesetzten ,enttalbepbee (5. 1) für jedes Prüfungsjahr (§. 21 Abs. 1) nach Anhörung der medizinischen
Fakultät der betreffenden Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet
darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender
Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes
ferlngsehen der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung über
ie Gebühren
§. 21.
In jedem Jahre finden zwei Prüfungsperioden saat. Sie beginnen Mitte Oktober und Mitte
März und sllen nicht über Mitte August ausgedehnt werden.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Centralbehörde (§F. 20 Abs. 2)
oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der Prüfungskommission, vor
welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 1. Oktober beziehungsweise 1. März jedes
Jahres einzureichen. Verspätele Gesuche können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden.
5. 2
Der Melbung sind die nach §§. 6 bis 8 —* die Zulassung zur ärzilichen Vorprũfung erforder-
Lchen- Nachweise sowie das Zeugniß über die vollständig bestandene ärziliche Vorprüfung (§. 17 Abs. 2)
eizufügen.
Die gemäß §§. 6 bis 8 ertheilten Dispensationen gelten auch für die ärztliche Prüfung.
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüsung darf nur ausnahmsweise an Stelle
der ärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (F. 65).
Der Meldung ist der durch Unioersitäts- ra#nezengslé zu erbringende Nachweis beizufügen,
daß der Kandidat nach Erlangung des Reisezeugnisses (§. 6) einschließlich der für die ärztliche Vor-
prüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens zehn palbiahre dem medizinischen Studium
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die Zeit des
Militärdienstes, sofern der Studirende während dieser Zeit an einer Universität immatrikulirt war und
die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Die Bestimmung des §. 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
8. 24.
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach vollständig be-
standener Vorprüfung zurückgelegt sein.
Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes icht angerechnet werden.
Das Halbjahr, in dem die ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, wenn die
zabsung innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen Semesteranfange vollständig
estanden ist.
§. 25.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener ärzt-
licher Vorprüsung mindestens
je zwei Halbjahre hindurch an der medizinischen, chirurgischen und geburtshülflichen Klinik
als Praktikant regelmäßig Theil genommen, vier Kreißende in Gegenwart des Lehrers
oder Assistenzarztes selbständig entbunden,