— 141 —
2. je ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten, die medizinische Poliklinik,
die Kinderklinik oder -Poliklinik, die psychiatrische Klinik, sowie die Spezialkliniken oder
Polikliniken für Hals= und Nasen-, für Ohren= und für Haut- und syphilitische Krank-
heiten regelmäßig besucht, sowie am praktischen Unterricht in der Impftechnik Theil ge-
nommen und die zur Ausübung der Impfung erforderlichen technischen Fähigkeiten und
Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe erworben,
16ge Derlelug über topographische Anatomie, Pharmakologie und gerichtliche Medizin
gehört hat.
Soweit am Universitätsort eine besondere Kinderklinik oder = Poliklinik oder eine besondere Klinik
oder Poliklinik für die zu 2 genannten Spezialfächer nicht besteht, genügt die Theilnahme an einem
Kursus für diese Fächer in der entsprechenden Abtheilung eines von der Centralbehörde ermächtigten
größeren Krankenhauses.
Der Nachweis wird für die Vorlesungen über topographische Anatomie, Pharmakologie und
gerichtliche Medizen durch das Abgangszeugniß, im Uebrigen durch besondere, nach dem beigesügten
Muster 4 auszustellende Zeugnisse der klinischen oder poliklinischen Dirigenten oder durch das entsprechende
Zeugniß eines von der Behörde mit der Ertheilung des Unterrichts in der Impftechnik beauftragten
Lehrers erbracht.
ür die Studirenden der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen in
Berlin werden die zu §5. 23 und 25 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Akademie ausgestellt.
g. 26.
Außerdem sind der Meldung noch beizufügen
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitätsstudien
darzulegen ist, sowie
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, ein
amiliches Zeugniß über seine Führung in der Zwischenzeit.
Sämmtliche in 9 22, 23 und 25 aufgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 2 bezeichneten
Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen.
. 27.
Der Kulassungsversägung ist ein abdrus be gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen.
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter Vor-
zeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (5. 58) bei dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden.
8. 28
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitle:
I. die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie;
II. die medizinische Prüfung;
III. die chirurgische Prüfung
V. die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung;
V. die Prüfung in der Augenheilkunde;
VI. die Prüfung in der Irrenheilkunde;
VII. die Prüfung in der Hygiene.
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind, auch abgesehen von der Vorschrift
des §. 38, verpflichtet, soweit der Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, festzustellen, daß der Kandidat in
den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie
die in der Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während der klinischen Zeit zu ver-
werthen gelernt hat. Die Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind in
dem Prolokolle (§. 50) der betreffenden Prüfungsabschnitte im Einzelnen anzugeben.
8. 29.
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden, mit
kusnaknn der technischen Theile der chirurgischen Prüfung (§§. 36 und 37), bei welchen die doppelte
Zahl zulässig ist.