Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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3. Kolonial = Wesen. 
  
Vienstanmeisung, 
betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete. 
Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete 
wird unter Aufhebung der S§. 2—6 der Anweisung vom 27. April 1898 (Cemen. rsNWN3 * Folgen- 
des bestimmt: 
8. 1.. 
Gerichtsbehörde. 
(Zu §. 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit §. 5 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Die Gerichtsbehörde im Schutzgebiete führt den Namen „Kaiserliches Gericht von Kiautschon“, 
der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den Titel „Kaiserlicher Oberrichter“.") 
2. Der Oberrichter führt die Dienstaussicht über die bei der Gerichtsbehörde angestellten Beamten 
und regelt die Vertrelung derselben im Falle der Behinderung. 
3. Zur allgemeinen Vertretung des Oberrichters für den Fall der Behinderung ist der Kaiser- 
liche Civilkommissar berufen. 
Für den Fall der Behinderung des Letzteren ist von dem Gouverneur ein Vertreter zu bestellen. 
4. Der Oberrichter ist befugt, geeigneten, ihm zur Verfügung stehenden Personen die Erledigung 
einzelner zu seiner Zuständigkeit gehöriger Geschäste dauernd oder in bestimmten Fällen zu übertragen. 
Diese Besugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Beurkundung von Verfügungen von Todes- 
wegen, die Enischeidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie auf die Er- 
nennung gud die Beeidigung der Beisitzer und die Zulassung zu der Rechtsanwaltschaft. 
in Falle einer dauernden Uebertragung ist die beauftragte Person mittelst Handschlags an 
— zur getreulichen Erfüllung ihrer SHlcngeiten zu verpflichten. 
e dauernde Uebertragung hindert den Oberrichter EG jedergeit Geschäfte der betreffenden 
Art selbst wahrzunhmen. 
5. Der Oberrichter ist befugt, die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Amtssitzes der 
Gerichtsbehörde anzuordnen. 
§. 2. 
Beisitzer. 
(Zu §F. 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit §§. 8— 13 des Gesetzes über die Konsular= 
gerichtsbarkeit.) 
1. Zu Beisitzern sind nur deutsche Reichsangehörige zu ernennen. 
2. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden 
zu richten hat, lauten: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers 
des Kaiserlichen Gerichts von Kiautschou gelreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem 
Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
Der Oberrichter hat Namen und Stand der von ihm ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem 
Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) anzuzeigen. 
*) Mit Rücksicht auf die ihm gleichzeitig obliegende zweitisstanitche Thätigkeit in der - (vergl. 
Verordnung, betreffend die Rechtsverhällnisse der Chinesen, vom 15. April 1899 Anhang zum M V. Bl. 
38°
	        
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