Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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5. Versicherungs-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des Anspruchs auf Hinter- 
bliebenenrente bei Ausländern. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 1901 beschlossen, 
die Bestimmungen über das Ruhen der Renten und über die Ausschließung des Anspruchs 
auf Hinterbligbenenrente im §. 94 Ziffer 2, §. 21 des Gewerbe-Unfall 
sowie im §. 37 Abs §. 9 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes für die goechtrang der im 
Reichsrathe Furnsbsn eKönigreiche und Länder der K. und K. österreichisch--ungarischen 
Monarchie sowie für die Angehörigen des Königreichs Italien außer Kraft zu setzen. 
Die Außerkraftsetzung erfolgt mit der Maßgabe, daß die rentenberechtigten Ausländer, solange sie 
sich nicht im Inland zessctedes den vom Reichs-Versicherungsamt auf Grund des §. 94 Ziffer 3 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsg s für Inländer erlassenen Vorschriften zu genügen haben. 
Berlin, den 29. Juni 1001. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
6. Zoll und Steuer- Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen, daß für den nach dem 
15. Juli 1901 ausgeführten, zur Essigbereitung verwendeten oder vollständig denaturirten Branntwein 
Brennsteuervergütungen nicht mehr zu gewähren sind. 
Berlin, den 29. Juni 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschtlossen: 
1. In der Anlage D der Aussührungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze vom 27. Mai 1896 wird 
a) im §. 3 hinter „(vergl. S. 14)“ eingeschaltet: „und der unter Verwendung von Stärke- 
zucker verzuckerten oder i Zuckerauflösungen eingemachten Früchte (vergl. §. 15)% 
b) im §. 15 am Schlusse hinzugefügl: 
„Für verzuckerte oder in Zuckerauflösungen eingemachte Früchte gilt diese 
Art der Vergütung nur für den Fall, daß bei ihrer Herstellung Stärkezucker nicht 
verwendet worden ist. Wenn bei der Herstellung auch Stärkezucker Verwendung 
gefunden hat, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe des Gehalts an Rohrxucker, 
welcher nach der für diesen Zweck besonders erlassenen Anweisung gefunden wird.“ 
2. Die Untersuchung der unter Mitverwendung von Stärkezucker hergestellten verzuckerten oder 
in Zuckerauflösungen eingemachten Früchte auf ihren Rohrzuckergehalt hat bis auf Weiteres 
nach der nachstehenden Anweisung zu erfolgen. 
Berlin, den 29. Juni 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
	        
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