Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Zu  diesem  Behufe  hat  der  den  Wandergewerbeschein  Nachsuchende  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths
  bezw.  der  Ortspolizeibehörde  beizubringen,  welches  über  dessen  Alter,  Geburtsort,  Wohnort  und
Familienstand,  sowie  darüber  Aufschluß  gibt,  ob  einer  der  in  §#§.  57,  57a  und  57b  der  Gew.O.  bezeichneten
  Versogungsgründe  vorliegt.  Ist  der  Gesuchsteller  bereils  bestraft  worden,  so  ist  in  das  Zeugniß
zugleich  ein  vollständiges  Verzeichniß  der  erlittenen  Bestrafungen,  soweit  sie  der  das  Zeugniß  ausstellenden
Behörde  bekannt  geworden  sind,  aufzunehmen,  andernfalls  ist  zu  beurkunden,  daß  Bestrasungen  des  Gesuchstellers
  nicht  zur  Kenntniß  der  Ortsbehörde  gekommen  sind.  Ist  der  Gesuchsteller  Ausländer,  d.  h.
nicht  Angehöriger  eines  Staates  des  Deutschen  Reichs,  so  ist  dies  in  dem  Zeugniß  besonders  zu  bemerken.

Dieses  Zeugniß  (Abs.  2)  ist  von  der  Behörde  des  Orts  auszustellen,  in  welchem  der  Gesuchsteller
  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  regelmäßigen  Aufenthalt  hat.

Wenn  der  Wohnort  des  Gesuchstellers  nicht  zugleich  dessen  Geburtsort  ist,  so  ist  regelmäßig  über
etwaige  Bestrafungen  desselben  gemäß  F§.  13  dieser  Verfügung  Erhebung  zu  pflegen.

Ist  der  Gesuchsteller  im  Besitz  eines  giltigen  Wandergewerbescheins  für  das  nächstvorangegangene
Kalenderjahr,  so  genügt  für  die  Zulässigkeit  der  Ausstellung  eines  neuen  Wandergewerbescheins  in  der
Regel  die  Beurkundung  des  Gemeinderaths  bezw.  der  Ortspolizeibehörde  des  Wohnorts  bezw.  Aufenthaltsorts
  (Abs.  3),  daß  seit  Ausstellung  des  früheren  Zeugnisses  keine  Aenderung  der  in  Betracht  kommenden
thatsächlichen  Verhältnisse  bei  dem  Gesuchsteller  eingetreten  sei,  und  wenn  der  Wohnort  des  letzleren  nicht
zugleich  sein  Geburtsort  ist,  daneben  die  Bestätigung  der  das  Strafregister  des  Geburtsorts  führenden
Behörde,  daß  der  Gesuchsteller  in  den  vorangegangenen  drei  Jahren  eine  Bestrafung  nicht  erlitten  hat.

Das  in  vorstehendem  Absah  5  Versügte  gilt  jedoch  nicht  für  die  erstmals  auf  das  Jahr  1884
nach  den  Bestimmungen  des  N.Gesetzes  vom  1.  Juli  1883  (RN.G.Bl.  S.  159)  erfolgende  Ausstellung
der  Wandergewerbescheine.  Behufs  letzterer  müssen  die  persönlichen  Verhältnisse  und  etwaige  Bestrafungen
der  Nachsuchenden  gemäß  den  Vorschriften  in  Abs.  2—4  auch  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  im  Besitz
eines  Legitimationsscheins  für  das  Jahr  1883  waren.

S.  65.

Ausländer,  welche  um  einen  Wandergewerbeschein  nachsuchen,  haben  ihrem  Gesuche  beizulegen

a)  einen  Paß  oder  Heimatschein,  dessen  Giltigkeitsdauer  noch  nicht  abgelaufen  ist,  und  aus
welchem  sich  neben  der  Heimatangehörigkeit  das  Alter  des  Nachsuchenden  ergibt,

b)  ein  nicht  über  6  Monate  altes  Zeugniß  ihrer  Heimatbehörde  über  ihren  Leumund,  darüber,
ob  bezw.  welche  Bestrafungen  sie  erlitten  und  darüber,  ob  nicht  einer  der  in  3.  57,  57a
oder  57b  der  Gew.O.  bezeichneten  Versagungsgründe  vorliegt.  Soweit  nicht  durch  Staatsverträge
  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  bedarf  dieses  Zeugniß  der  Beglaubigung  durch  die  Gesandtschaft
  oder  ein  Konsulat  in  dem  betreffenden  ausländischen  Staat.  Vgl.  den  Vertrag
mit  Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Februar  1880,  (N.G.Bl.  1881  S.  4)  und  hiezu  Bekanntm.
  vom  2.  Februar  1881,  (K.G.Bl.  S.  8),  ferner  Vertrag  vom  13.  Juni  1881,
(N.G.Bl.  S.  258)  und  Bekannim.  vom  3.  August  1881,  (K.G.Bl.  S.  255).

An  der  Stelle  dieses  Zeugnisses  haben  Ausländer,  welche  im  Reichsgebiet  einen  Wohnsitz
haben,  sich  gleich  Inländern  über  ihre  Persönlichkeit  gemäß  den  Vorschriften  des  §.  64  dieser
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