Aentsche Wehrordnung.
Erster Theil.
Ersatzwesen.
Abschnitt 1.
Organisation des Ersatzwesens.
8. 1.
Ersatzbezirke.
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs?) ist in militärischer Piascch in 22 Armeekorps-Bezirke eingetheilt.
Jeder Armeekorps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk.
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich.
. 99
2. Jeder Ersagbegier mjaht in derl Noher in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-
Brigadebezirke.
3. Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken.“ Ansa
In Anlage!1 ist die zeitige 2 h g für das Deutsche Reich nachrichtlich beigefügt. E 7%
4. Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und diese
letzteren — wenn nöthig — in Muslerungsbezirke (§. 60,4) eingetheilt. We
30,2.
5. Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungsbezirke ab.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel jeder
Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungsbezirke
getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatzgeschäfts G. 3)
von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen.
Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in verschiedene Aus-
hebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl solche Theilung erforderlich, so
ist dieselbe nicht räumlich, sondern derart zu bewirken, daß die Wehrpflichtigen nach den Anfangs=
buchstaben der Familiennamen getheilt werden.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung nicht besteht, werden die vor-
handenen Verwallungsbezirke zu Aushebungsbezirken derart zusammengelegt, daß letztere im All-
gemeinen nicht weniger als 30 000 und nicht mehr als 70000 Seelen umfassen.
Die Festsetzung der Aushebungsbezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatzbehörde dritter
Instanz, die der Musterungsbezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatzkommission (§. 2, „ und 4).
Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den Inhalt
der Anlage 1 von Einfluß sind, seitens der Bundesregierungen 2c. dem Reichskanzler zum 1. Dezember
jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt.
r5“
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehrordnung nach Maßgabe bes. Bündnißvertrags vom 28. No-
vember 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Bayern bestehenden An-
ordnungen hieg einsoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der Funtürschen Beziehungen dies erfordert.
*) Im Reichs-Militärgesetze „Landwehr--Bataillonsbezirke“ genannt.
17