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Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober-Ersat-
lommissen= un auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüglichen Funklionen
inzuzusügen.?)
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden der Ober-Ersatz-
kommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, bei welcher der Infanterie-Brigade-
kommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Bezeichnung
„Ober--Ersatzkommission 1“ u. s. w.,
die übrigen die Bezeichnung
„Ober-Ersatzkommission II, III“ 1. s. f.
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke I bis IV Berlin bestehende Ober-Ersatz-
kommission führt die Benennung:
„Ober-Ersatzkommission im Bezirke Berlin“.
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der Ministerialinstanz Hülfs-Ober=
Ersatzkommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender Nummer zu bezeichnen sind, und deren
Geschäftsbereich bei den Landwehrbezirken Berlin nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der
Wehrpflichtigen abzugrenzen ist.
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Nitglied der Ober-Ersatzkommission erfolgt
durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde
In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirkskommandeur?“)
und ein Verwaltungsbeamter des Bezirkes (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei-
Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches
Mitglied unter dem Namen:
„Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes (Kreises rc.) N. J.“
die Behäörde, welser, die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt. #)
M. G. 5. 80, Za u. G. v. 31.
Zur Wezrnehmun br — wuccae der verstärkten Ersatzkommission bezw. Ober-Ersatz-
kommission zugewiesen sind (59. 64,5 und 71,8), treten den ständigen Mitgliedern andere Mitglieder
hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= oder Landesvertretungen gewählt, oder
wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes gsbehörde ernannt werden.
Es sollen hiernach bestehen
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem Osffizier (F. 61, 1) und
aus vier bürgerlichen Mitgliedern
die v stlärkte Ober.Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen
Mitgliede.
R. M. G. F. 30, 4.
Die b rgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission werden nebst
einer gleich# Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezw. ernannt.
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Siellvertreter erforderlich, so wird
dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde-□) bestimmt, der auch die Regelung
des Wahlverfahrens obliegt.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatz-
kommission sein.
*) Wenn die ständigen Mitglieder der Lber-Ersatzkommissionen Offiziere bezw. Beamte eines und desselben
Bundesstaals sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großhergogliche 2c.) DOber-Ersatzkommission rc.“,
und in dem Dienjisiegel das Landeswappen. Anderenfalls fälit die Bezeichnung „Königlich 2c.“ aus, ebenso das Landes-
wappen im Dienstsiegel.
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüsungskommissionen für Einjährig-Frei-
willige (§. 2 5) sinngemäße Anwendur
**) In Würtlemberg surcl den Ober-Rekrutirungsrath, in Baden durch das Ministerium des Innern, in Hessen
durch das Ninssterium des Inner
*“)
Siehe Anmerkung *h) zu §. 2,4 (Seite 5).
Siehe Anmerkung “) zu * 2,4 (Seite 5).
) Siehe Anmerkung ) zu §. 2, 4 (Seite 6).