Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

— 7½ — 
7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs- 
bezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigadebezirk, in Sachsen für jede Kreishauptmannschaft, in 
Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu Darmstadt) eine Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“. 
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen 
Dienste nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden (Abschnitt XIV). 
8. Die Ersatzkommission arbeitel der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetze zu- 
lässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision 
und endgülligen utscheiung durch die Ober-Ersatzkommission. 
. M. G. J. 30, v. 
Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen unter 
der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz. 
§. 3. 
Ersatzgeschäft. 
1. Das jährliche Ersatzgeschäft zersällt in drei Hauptabschnitte. 
2. Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungsgeschäft (Abschnitt VII). 
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Gestellung 
vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintragung der letzteren 
in die Grundlisten. 
Diese bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen (F. 45), den alphabetischen Listen (6. 47) und den 
Restantenlisten (S. 48). 
3. Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungsgeschäft (Abschnitt VIII). 
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten 
Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission. 
4. Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft (Abschnitt IX). 
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatzkommission und die Aushebung der für das 
laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 
5. Außerdem findet in einzelnen Bezirken für die Schiffahrltreibenden zur Gestellung verpflichteten Wehr- 
pflichtigen ein Schiffer-Musterungsgeschäft statt (Abschnitt X). 
6. In Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit dem Aushebungsgeschäfte vereinigt (Abschnitt XV). 
7. Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben betroffenen unausgebildeten Landsturm- 
pflichtigen ein besonderes Musterungs= und Aushebungsgeschäft statt (Abschnitt XV.). 
Abschnitt II. 
Wehrpflicht und deren Gliederung. 
S. 4. 
Wehrpflicht. 
1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser: 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die 
besong von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechts- 
titel zusteht. 
5 N. B. Art. b#. W. G. 8. 1. 
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen 
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen, sähig sind, können zu solchen heran- 
gezogen werden. 
W. G. F. 1 Abs. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.