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§. 27.
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht ertheilt
werden.
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebens-
jahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß sie die
Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im Heere oder in der
Marine zu entziehen.
St. A. G. §. 15, 1.
Die Ersatzkommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Auswanderungs-
erlaubniß nicht bloß die Absicht zum Grunde liegt, sich der Dienstpflicht im Heere oder in der
Marine zu entziehen.
Trifft diese Voraussetzung zu, so ist das vorerwähnte Zeugniß zu verweigern.
Die alkssalsipen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission sind als endgültig
u betrachten.
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkommission ist die Entscheidung
der Ober-Ersatzkommission einzuholen. Bis zum Eingange dieser Entscheidung ist von der Ertheilung
der Auswanderungserlaubniß Abstand zu nehmen.
St. A. G. §. 14
Die Bestimmung unter Fiffer 1 findet, sofern Familienväter für sich und ihre Familien die Ent-
lassung aus der Reichsangehörigkeit nachsuchen, auf Söhne, welche das 17. Lebensjahr vollendet
haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familienvätern die Entlassung gestattet werden
muß, den Söhnen derselben die Entlassung so lange zu versagen ist, als das unter Ziffer 1 erwähnte
Zeugniß nicht beigebracht ist.
St. A. G. K. 10.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs
Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des
Reichsgebiets verlegt.
St. A. G. S. 18.
Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung die Ertheilung
der Auswanderungserlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden.
S . 17.
Ueber Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich §. 140. (Vergl. auch §. 26, J)
Abschnitt IV.
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
§. 28.
Entscheidungen der Ersatzbehörden im Allgemeinen.
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkeit, die
bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen.
Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige.
Die vorläusigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung
für einen bestimmten Zeitraum.
Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der
a) Ausschließung vom Dienste im Heere oder in der Marine,
b) Ausmusterung vom Dienste im Heere oder in der Marine,
J) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots,
4) Ueberweisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve,
c) Aushebung für einen Truppen= oder Marinetheil.