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) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft
oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung ange-
wiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise
nicht zu ermöglichen ist; çn ·
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere Arbeiter
beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre voran-
gehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächiniß zugesallen und deren wirlhschaftliche
Erhallung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern ent-
sprechenden Umsanges findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung: çl
f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf oder in der
Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung
bedeutenden Nachtheil erleiden würden; · »
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie
widmen, sind zurückzustellen.
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
R. M. G. §. 20. G. v. 8. 2. 90.
Koönnen zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder
Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere
entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflicht-
jahrs einzustellen und gleichzeilig der zuerst Eingestellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf
Ziffer 2b enpprechepde, Anwendung.
. M. G. 5. 20.
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückslellung nicht begründet
werden.
R. M. G. 5. 22. »
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück-
Cestellten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 2k aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 29 Ziffer 4b
oder c Anwendung.
R. M. G. F. 20, e. G. v. 8. 2. 90.
g. 33.
Beurtheilung der Reklamationen.
Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüsung der
Verhälltmisse durch die Ersatzkommission des Geslellungsorts slat. Letztere Ersatzkommission hat sich
dieserhalb erforderlichen Falles mit der den Verhällnissen näher stehenden Ersatzkommission in Ver-
bindung zu setzen. 4
Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner Angehörigen
herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Ueberlragung eines Besitzthums u. s. w.), so sind sie
in der Regel zu verwerfen. -
Das Vorhandensein verheiratheter Brüder, welche zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den
Militärpflichtigen mindeslens 26 Jahre alt und durch ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt
sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzu-
sehen, es sei denn, daß die Verheirathung und Gründung des eigenen Hausstandes erst nach dem
Atkungsstermie desjenigen Jahres stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des Reklamirten
erfolgt ist.
Kuch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im Heere oder in der
Marine als Unteroffiziere dienen, kein Grund der Abweisung, insofern eine Bescheinigung des
Truppen-(Marine-theils darüber vorliegt, daß dieser mit ersteren auch fernerhin zu kapituliren gedenkt.
Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze
seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung derselben Ver-
pflichteter sich dieser Pflicht entzieht, ausgewandert ist, oder wegen strafbarer andlurgen eine längere
Freiheilsstrase zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als