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KS. 55.
Brigade-Ersatzvertheilung.
1. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Brigadekommandeure eine vorläufige
Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Anhalt für die
durch sie zu bewirkende Rekrulenaushebung, insbesondere für die Auswahl der Militärpflichtigen
nach Waffengattungen, dient.
2. Für die Ausstellung dieser vorläufigen Ersatzvertheilung ist hinsichlich der Landbevslkerung die Zahl
der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten E enthaltenen Militär-
pflichtigen), hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in den
Vorstellungslisten F enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend.
3. Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande, die ihm durch die vorläufige Brigade-Ersatzvertheilung
auferlegte Rekrutenzahl aufzubringen, so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigade-
bezirkes im Verhältniß der in denselben vorhandenen Ueberzähligen herangezogen.
4. Die endgültige Brigade-Ersatzvertheilung wird nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts im ge-
sammten Brigadebezirke nach dem Verhältniß der in den einzelnen Aushebungsbezirken vorhandenen,
zur Einstellung in den aktiven Dienst verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen festgestellt.
5. Die Brigadekommandeure entwersen als Grundlage für die Auswahl der im Brigadebezirke, nach
Berücksichtigung der gemäß §. 40, 1 am 1. Februar des laufenden Kalenderjahrs als überzählig
zur Ersatzreserve überwiesenen Personen, noch aufzubringenden Ersatzreservisten eine vorläufige Ver-
theilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungs-=
listen I) enthaltenen Militärpflichtigen. Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung
einzelner Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk endgültig
aufgebracht werden.
Abschnitt VII.
Vorbereitungsgeschäft.
§. 56.
Vorbereitungsgeschäft im Allgemeinen.
1. Das Vorbereitungsgeschäft (§. 3,2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungs-
beginn.
2. Während dieses Zeitraums erfolgt:
a) Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grund-
listen,
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen Nach-
weisungen (Vorbereitungseingaben),
e) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatzkommission.
F. 57.
Aufstellung der Grundlisten.
1. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat Januar durch
öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere orlsübliche Weise die zur Anmeldung
zur Rekrutirungsstammrolle verpflichteten Militärpflichtigen sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-,
Brot= oder Fabrikherren 2c. zur Befolgung der im §. 25 enthaltenen Bestimmungen auffordern zu lassen.
2. Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach vor-
heriger Prüfung ihrer Papiere?) sogleich einzutragen, oder es ist ihnen eine Bescheinigung über die
erfolgte Anmeldung zu ertheilen.
) Die zu einer kürzeren Einübung mit den Waßeen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volks-
schulamts werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für Ziffer 4.
) Die Vorschrift der Anmerkung"") zu F. 46, 8 ist auch hier zu beachten.