Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Abschnitt VIII. 
Musterungsgeschäft. 
S. 63. 
Musterung. 
1. Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
2. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt werden, bestimmt 
der Civilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 
3. Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweisel gezogen, so ist derselbe behufs Anstellung 
weiterer Ermittelung vorläusig zurückzustellen. 
4. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission einer körper- 
lichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arzies völlige Entblößung des 
ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß. 
5. Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd un- 
würdig (F. 37) ist, unter den Augen des Militärvorsitzenden behufs Feststellung seiner Größe ohne 
Fußbekleidung gemessen. 
Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten nach seinen 
bürgerlichen Verhältmissen befragt.') Außerdem muß festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe 
(§§. 30 und 37) vorhanden. 
Jeder Militärpflichtige sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Mustlerungstermin 
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts, 
so kann der Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden (§. 33, 1 und 72, 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urlunden und Stellung von 
Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§. 65, und 0. 
R. M. 
— 
Behauptete Erersanofäzigtei muß im Musterungstermine nach Maßgabe des §. 33, 5 zweiter 
Absatz bestätigt werden. 
Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich 
im Müsterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht 
auf die Auswahl der Waffengaltung oder des Truppen-(Marine-theils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der Loos- 
nummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (S. 66,2). 
8. 64. 
Geschäftsordnung der Ersatzkommission. 
. Den Vorsitz im Musterungstermine führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärzllichen Untersuchung und der Messung ver- 
antwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen u. s. w. vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterieoffizier mit der Führung seiner alpha- 
betischen Liste im Musterungstermine beauftragen (siehe §. 68, 3). 
u Dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die Feststellung der - und der bürgerlichen 
Verhälmisse der Militärpflichtigen ob. (Siehe auch Anmerkung zu §. 6 
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig. 
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen. 
Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Civilvorsitzende derselben 
im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung aufzunehmenden 
Verhandlung (§. 68,2) nur von den ständigen Mitgliedein unterzeichnet. 
!* 
d— 
- 
*) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemaͤn- 
nischen Bevölkerung (F. 23) gehört oder früher gehört hat und jomit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist
	        
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