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Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 50 die Vorstellungslisten angelegt. Ob
dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermine vorzulegen, bestimmt die Ober-Ersatzkommission.
Der Vorstellungsliste A sind die betreffenden Ausschließungsscheine, der Vorstellungsliste 8 die
Ausmusterungsscheine, der Vorstellungsliste C die Landsturmscheine beizufügen.
Tereten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Zuzug oder Wegzug der Militärpflichtigen rc.
Veränderungen ein, so sind erstere hiernach durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission vor
Beginn des Aushebungsgeschäfts bezw. jedes Geschäftstags unter Aufnahme einer bezüglichen
Bemerkung zu berichtigen. ·
Jmllebrigensiehe§.72,4.
Abschnitt IX.
Aushebungsgeschäft.
6. 69.
Aushebungsreise.
Der Plan zur Aushebungsreise wird durch die Infanterie-Brigadek deure aufgestellt und den
U
Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommissionen mitgetheilt.
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chausseeverbindungen,
c) Abhallung des Aushebungsgeschäfts soweit thunlich an den Orten, an welchen die Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommissionen ihren Amtssitz haben,
4) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen.
Bei Ziffer 24 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten B. C, D und E enthaltenen Militär-
pflichtigen derart in Betracht, daß aus den Vorsiellungslisten D und E im Allgemeinen nicht mehr
wie 250, aus den Vorstellungslisten B und C nicht mehr wie 400 Militärpflichtige an einem Tage
zur Vorstellung gelangen sollen.
Die in den Vorstellungslisten A enthaltenen Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission
nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt.
Im Uebrigen siehe §. 72,2.
Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten:
a) daß jeder Ersatzkommission von Beendigung des Musterungsgeschäfts bis zum Eintreffen
der Ober-Ersatzkommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung bleiben muß,
b) daß die Aushebung vor der Rekruteneinstellung beendet ist, ·
e) daß die Infanterie-Brigadek d u. s. w. den Herbstübungen beiwohnen können.
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtagswahlen sind
Aushebungstermine nicht anzuberaumen.
Sind seitens der Cioilvorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, so wird derselbe
als feststehend den Ersatzbehörden dritter Instanz mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung zu
tragen oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatzbehörde drilter Instanz herbeizuführen.
Der Reiseplan der Ober-Ersatzkommission wird den Ersatzkommissionen mitgetheilt.
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der vorläufigen Brigade-Ersatzvertheilung
anzuschließen (§. 55).
Die Cinvilvorsitzenden der Ersatzkommissionen machen den Reiseplan amtlich bekannt und sorgen
für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (§. 60, 7.
Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das elwa im Gange befindliche Aushebungsgeschäft zu unter-
brechen. Das militärische Personal (6. 70, ) kehrt sofort in seine Standorte zurück.