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Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher
sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen.
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission.
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder nicht pünkt-
lich erschienen sind, wird nach Maßgabe des §. 66, entschieden.
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern der Ersatz-
kommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§. 36,4), oder es wird die vorläufige Entscheidung
der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforderlichen Falles noch eine besondere ärztliche Untersuchung
durch den Bezirkskommandeur veranlaßt ist.
S. 73.
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission.
. Pie EntscheidungendekaekcEksatzkommiisionetfolgennachdenimAbschnittelventhaltenenGkund-
üen.
DieObevEtfahkommissionbezeichnetdiejenigengemäߧ.40,2-derErfatzrefckveüberwiesenen
Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden bürgerlicher Verhältnisse wegen un-
thunlich ist (iehe §. 117, 10).
Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen.
Von einer Entkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im Allgemeinen absehen
lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, augenscheinlichen Gebrechen und Fehlern
der Augen und Ohren handelt, welche die dauernde Untauglichkeit der Mililärpflichtigen zum Dienste
im Heere, im Landsturm und in der Marine (F. 38) ohne Weiteres bedingen.
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter „Be-
merkungen“ nachgetragen.
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch die
gEulsheidung der Ober--Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatzkommission abweicht, nicht
talt.
a) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit sie vorbereitet
sind — im Aushebungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatzkommission
unterzeichnet.
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unter-
stempelt und im Aushebungstermine soweit thunlich ausgehändigt. Daneben hat eine ein-
gehende Belehrung sämmtlicher Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten über ihre
demnächstigen Melde= 2c. Pflichten, die zuständige Kontrolstelle 2c. durch den Bezirks-
kommandeur stattzufinden.
JP) Die Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen" sind so zeitig auszufertigen, daß sie den
Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt werden können.
4) Zur Ausstellung 2c. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß §. 72,4
zur Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthalten zu
sein, ist diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. dasjenige Bezirkskommando verpflichtet, m
deren Bereiche die Militärpflichtigen gestellungspflichtig sind (I. 26), oder in deren Bezirke
dieselben sich zur Musterung gestellt haben, sofern nicht ihre Ueberweisung von dort mittler-
weile an einen anderen Bezirk erfolgt ist.
e) Denjenigen gemäß §. 72,4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche für
tauglich befunden werden, ist stets ein (eventuell vorläufiger) Urlaubspaß (Ziffer 6) zu
ertheilen.
Die tauglich besundenen Mililärpflichtigen werden — soweit cs zur Deckung des Rekrutenbedarfs
ersorderlich — in der regelmeßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung des
Urlaubspasses (Zisser 6) als Rekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über.
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde,
Kürassiere, Fußarlillerie, Pioniere, Verkehrstruppen (Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen),