– 617 —
C. 90.
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse.
. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse') über die wissenschaftliche Befähigung für den
einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifizirt.
Dabei sind folgende Lehranstallen zu unterscheiden:
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweilen Klasse zur Darlegung der
wissenschaftlichen Befähigung genügt,
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist,
) solche, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung gefordert wird,
d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden.
Die nach Ziffer 1 anerkannten Lehranstalten sind durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zur
Kenntniß zu bringen.
. Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für ##a#
die erste Klasse der unter Ziffer 2a genannten Anstalten machen die Beibringung der nach Muster 18
auszustellenden Zeugnisse entbehrlich.
Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2c fallenden Progymnasien, Real-Pro-
gymnasien und Realschulen.
# 8—
i
2
lichen Befähigung. d
Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen dieselben nichts
einzuwenden, den Berechtigungsschein.
. Der Reichskanzler ist ermächtigt““*), in besonderen Fällen ausnahmsweise den Zeugnissen ausländischer
Lehranstallen, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen für den einjährig-freiwilligen Dienst
gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse beizulegen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt,““) in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugniß über die be-
standene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach dem sechsten Jahrgang
eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber des Zeugnisses
die zweile Klasse der Lehranstalt nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.
8. 91.
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nach-
S will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich im Prüfungstermin ein-
zufinden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen stalt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum
1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeilpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürsen durch die Prüfungskommission nur
ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und
dr im 89,1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späleste Zeilpunkt nicht über-
ritten ist.
r
r-
—
*
lgun
Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadettenkorps genügt zum Nachweis der wissenschaft- nr
2
Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung siehe Anlage 2. Anla.
— . (8.
sier 18
1½%)
uanih –]⅛
120 sorr
schliche
e-
fir
ge 2.
75%
*) Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem obligatorischen erne.
*
Unterricht in der Religion (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisse), im Zeichnen oder im Turnen (im Falle m
der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Erfüllung aller Bedingungen zwar keinen Einfluß aus die 10 ru„„,I
Zuerkennung des Zeugnisses aus, jedoch ist die Befreiung auf dem Zeugniß ausdrücklich zu vermerken. Wiligen
*°) Bezügliche Gesuche sind an den Cioilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu richten, in deren Bezirke der
Betreffende gestellungspflichtig sein würde (55. 25 und 26), sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hälle. Die
Ersapkommission befördert nach Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse die Gesuche mit einer gutachtlichen
Aeußerung auf dem Dienstwege weiter.