Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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hören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des 
freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablaufe des Tages der Entlassung; 
e) die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt 
ihrer Entlaffung aus dem Dienste. 
G. S. 88. 
Auf die Mime Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung. 
3. Im Beurlaubtenverhältnisse befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche nicht zum 
aktiven Dienste einberufen sind. 
4. Zum Beurlaubtenstande gehören:) 
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr 
und Seewehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve; 
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 
e) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften; 
d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-theile beurlaubten 
Mannschaften. 
W. G. ö. 15. R. M G. 5. 56 u. G. v. 11. 2. 88. Art. II. F. 11.- 
S. 110. 
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine. 
1. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der dritte Abschnitt 
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere. 
2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf Militärpersonen 
des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienste ent- 
lassen sind ½ 
16. 
3. Als ausweis- ur Miliurnnionen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Osffiziere und Sanitäts- 
offiziere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus. 
4. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Militärfahrscheine als Ausweis. 
5. Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine. 
S. 111. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen. 
1. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während des Be- 
urlaubtenverhältnisses siehe §. 109,,) den zur Ausübung der militärischen Kontrole (5. 105,/) er- 
forderlichen Anordnungen unterworfen. 
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und 
namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden können. 
Im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind 
sie der militsrischen Dieziplin unterworfen. 
M. G. 8. b7 
2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des Be- 
urlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
N. M. G. K.ös. 
3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr sowie der 
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter 
)Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufrufe betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in die Listen 
des Lanhssiachs engetragenen Versonen ebenfalls zum Beurlaublenstande (58. 100,, u. 1211). 
G. 68. Art. II. SS. 26 u. 30. 
10“
	        
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