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b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie
ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst
bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde;
c) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Minnes, dessen geeignete
Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur
und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird.
. Mannschaflen, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§. 113,/4), haben jedoch auch in den
vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.
§. 123.
Zurückstellungsverfahren.
Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-
Ersatzreserve (§. 118, 3) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebols (§. 120, 5), welche
auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des
gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüst und darüber eine an den Cidilvor-
sitzenden der Ersatzkommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen,
bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bitltsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen
Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission (§. 64, 5),
welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen zu diesem
Zwecke jährlich einmal Sitzung hält. »
e der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäfte regelt sich nach S. 64,
ter Absatz.
Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen militärischen Mitgliede
die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so erfolgt dic endgültige Ent-
scheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission, anderenfalls ist die Entscheidung
der verstärkten Ersatkommission endgültig.
R. M. G. F. 30, 7.
Die vorgedachten Ensscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurückstellungs=
termine.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.
. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte
Zurückstellung.
Nach jedem Termine werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civilvorsitzenden
der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht.
8. 124.
Außerterminliche Zurückstellung.
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem
ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermine hinter die lehte Jahresklasse der Reserve
bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst elwaige Anträge auf weitere Zurückstellung
wie alle übrigen Mannschaften zu stellen.
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermine der Reserven bezw. nach den Entlassungsterminen
der Marinereserven, dringende Verhällnisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen
Mannschasten gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mann-
schaften bis zum nächsten Zurückstellungstermine hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw.
Marinereserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission ver-
fügt werden.
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermine des laufenden Jahres der Ersatzreserve bezw.
Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der
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