Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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F. 11. 
Die Feststellung des Ausfalls der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für jede Ab- 
theilung besonders, unmitlelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. 
8. 12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allem der Grundsatz maßgebend, daß die Berechtigung 
zum einjährig-freiwilligen Dienste nur jungen Leuten von Bildung zusteht. Bei gänzlicher Unwissenheit 
in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein also unbedingt zu versagen; 
er darf aber, selbst wenn die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, ertheilt 
werden, sofern der betreffende Prüfling in anderen Gegenständen mehr als genügend bestanden hat und 
sofern die Kommission nach dem Gesammtergebniß der Prüfung der Ueberzeugung ist, daß der Prüfling 
nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüsungsgegenstländen (jede Sprache als besonderer Prüfungs- 
gegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht ertheilt werden. 
8. 13. 
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder Theil nehmen, welche der mündlichen Prüsung ohne 
Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
5. 14. 
Den Prüflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie bestanden 
haben oder nicht. 
Die Entscheidung der Prüfungskommission ist eine endgüllige; eine Berufung gegen dieselbe findet 
nicht slatt. 
S. 15. 
Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche bestanden haben, möglichst bald zuzufertigen. 
8. 16. 
Prüflinge, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, vorausgesetzt, 
daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahrs, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ab- 
gehalten werden kann. 
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt sich in jedem 
Falle nicht bloß auf diejenigen Gegenstände, in denen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung hinter 
den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche Prüfungsgegenstände der §§. 1 und 2. 
S. 17. 
Bei jeder Prüfung wird eine von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnende 
Verhandlung ausgenommen, aus welcher namentlich hervorgehen muß: · 
.welcheMitgliederderKommissionmitgewirkthaben; 
welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) Prüflinge 
geprüft worden sind; 
. welche derselben die Prüsung bestanden und welche sie nicht bestanden haben. 
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