Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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hat,  ist  berechtigt,  diese  Adresse  in  den  für  ihn  bestimmten  Telegrammen  an  Stelle
des  vollen  Namens  und  der  Wohnungsangabe  anwenden  zu  lassen.  Der  Name
der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  muß  außerdem  angegeben  werden.

Bei  telegraphischen  Postanweisungen  ist  die  Anwendung  einer  abgekürzten
Adresse  zur  Bezeichnung  des  Geldempfängers  unzulässig,  ebenso  in  Wrlegeamen,
die  als  Briefe  bestellt  werden  sollen.

VIII  Für  die  Hinterlegung  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  bei
einer  Telegraphenanstalt  wird  eine  im  voraus  zu  entrichtende  Jahresgebühr  von
30  Mk.  erhoben.  Die  Vereinbarung  gilt  zunächst  für  die  Dauer  eines  Jahres;
fällt  der  Endpunkt  nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs  zusammen,  so
läuft  die  Vereinbarung  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahi#s.  Erfolgt  nicht
drei  Monate  vorher  einc  schriftliche  Kündigung,  so  verlängerk  sich  die  Vereinbarung.
auf  unbestimmte  Zeit  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,  nur  zum  Ende  eines
Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen  Kündigung.

IX  Als  eine  Abkürzung  der  Adresse  wird  es  auch  angesehen,  wenn  der
Empfänger  verlangt,  daß  an  ihn  gerichtete  Telegramme,  ohne  nähere  Angaben  in
der  Adresse,  zu  gewissen  Zeiten  in  bestimmen  Lokalen,  z.  B.  an  Wochentagen  in
dem  Geschäftslokal,  an  Sonntagen  in  der  Wohnung,  oder  zu  gewissen  Stunden  in
dem  Kontor,  zu  anderen  in  der  Wohnung  oder  der  Börse  regelmäßig  bestellt  werden.
Für  diese  besondere  Arl  der  Zustellung  hat  der  Empfänger  entweder  eine  Pauschgebühr
  oder  Einzelgebühren  für  alle  ohne  besondere  Angaben  in  der  Adresse  zuzustellende
  Telegramme  zu  zahlen.  Es  ist  zulässig,  daß,  Personcn,  welche  diese  Einrichtung
  nicht  regelmäßig  benutzen,  sich  ihrer  ausnahmsweise  für  ein  oder
mehrere  Telegramme  bedienen.

Im  Falle  einer  regelmäßigen  Benuhung  gelten  die  Fristen  unter  VIII.

Die  Pauschgebühr  belrägt  wie  diejenige  für  eine  abgekürzte  Adresse
30  Mk.  für  das  Jahr;  sie  wird  auch  dann  erhoben,  wenn  der  Empfänger  für
die  an  ihn  gerichteten  Telegramme  mit  der  Telegraphenanstalt  eine  abgekürzte
Adresse  vereinbart  hat.

Die  Einzelgebühr  beträgt  30  Pf.  für  das  Telcgramm,  sie  ist  jedoch
bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben  Boten  an  denselben
  Empfänger  nur  einmal  zu  entrichten.  Sie  wird  nicht  erhoben,  wenn  der
Botenlohn  für  eine  Landbestellung  vorausbezahlt  ist  (g  16,  VI),  die  Aushändigung
an  den  Empfänger  aber  auf  dessen  Wunsch  innerhalb  ge#  Ortsbestellbezirks  geschieht;
eine  Rückzahlung  des  Mehrbetrags  findet  nicht  statt.

Verlangt  der  Empfänger,  daß  Telegramme  an  ihn,  die  gewöhnlich  innerhalb
des  Ortsbestellbezirks  zu  bestellen  sind,  zu  gewissen  Zeiten  nach  dem  Landbestellbezirk
abgetragen  werden,  so  hat  er  neben  der  hierfür  zu  entrichtenden  Jahres=  vder  Einzelgebühr
  noch  den  bestimmungsmäßigen  Eilbotenlohn  für  jede  Bestellung  zu  gahlen.

Die  nach  den  Börsen  gerichteten,  dort  aber  während  der  Börsenstunden