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3. Auswanderungs-Wesen.
Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlicken
Weise die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen ertheilte Erlaubniß zur Beförderung von Auswanderern
erweile
Berlin, den 30. Juli 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
HSiebenter Nachtrag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221,
273, 289 und 335; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662).
4 Haͤsen, ander, Vesondere Bedingungen,
über welche nach welchen Art der deren Erfüllung dem
zua nane beserdert werden Beförderung. Unternehmer auferlegt ist.
Namen der Unternehmer.
Zu 1. Aktien-Gesellschaft Nord= Amsterdam. Natal. — —
deutscher Lloyd in Bremen.
Das Statut für das Kat#erlich deutsche archäologische Institut vom 9. April 1887 (Central-Blatt S. 172)
hat mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserlichen Erlaß vom 20. Juli 1901 im §. 1 folgenden
Zusatz erhalten:
Außerdem besteht bei dem Institut eine besondere Kommission, welcher nach Maßgabe
der vom Reichskanzler zu erlassenden Satzungen die Förderung der römisch-germanischen
Alterthumsforschung zufällt. .