Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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3. Auswanderungs-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlicken 
Weise die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen ertheilte Erlaubniß zur Beförderung von Auswanderern 
erweile 
Berlin, den 30. Juli 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
HSiebenter Nachtrag 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221, 
273, 289 und 335; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662). 
4 Haͤsen, ander, Vesondere Bedingungen, 
über welche nach welchen Art der deren Erfüllung dem 
zua nane beserdert werden Beförderung. Unternehmer auferlegt ist. 
Namen der Unternehmer. 
Zu 1. Aktien-Gesellschaft Nord= Amsterdam. Natal. — — 
deutscher Lloyd in Bremen. 
Das Statut für das Kat#erlich deutsche archäologische Institut vom 9. April 1887 (Central-Blatt S. 172) 
hat mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserlichen Erlaß vom 20. Juli 1901 im §. 1 folgenden 
Zusatz erhalten: 
Außerdem besteht bei dem Institut eine besondere Kommission, welcher nach Maßgabe 
der vom Reichskanzler zu erlassenden Satzungen die Förderung der römisch-germanischen 
Alterthumsforschung zufällt. .
	        
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