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3. Justiz-Wesen.
VBestimmungen
über die Führung der Eintragsrolle für Werke der Literatur, der Tonkunst und der
bildenden Künste.
Für die im §. 31 Abs. 2 des Gesetzes, zir das Urheberrecht an Werken der Lileratur und
der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S 227) und im §. 9 des Gesetzes, betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4) vorgesehenen
Eintragungen des Namens des Urhebers wird eine gemeinsame Eintragsrolle bei dem Stadtrathe zu
Leipzig geführt.
Der Antrag auf eine Eintragung ist schriii oder zu Protokoll bei dem Stadtrathe zu Leipzig
zu stellen. In dem Antrag ist außer dem Namen des Urhebers und der Bezeichnung des Werkes anzu-
geben, wann und in welcher Form die erste Veröffentlichung des Werkes erfolgt ist.
Der Vorlegung des Werkes selbst bedarf es nicht.
. 3.
Die Eintragsrolle wird als Fortsetzung der bisherigen Eintragsrolle Abtheilung A (Bestimmungen
vom 29. Februar 1876, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 119) in zwei gleichlautenden Exemplaren
nach dem anliegenden Formular 1 geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem Verschlusse gehalten,
das zweite Exemplar zur öffentlichen Einsicht ausgelegt.
In der ersten Spalte der Eintragsrolle ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.
Die erste Eintragung erfolgt unter der Nummer, welche aquf die letzte laufende Nummer in der bisherigen
Eintragsrolle Abtheilung 4 folgt.
In der zweilen Spalte ist der Tag der Anmeldung einzutragen.
In der dritten Spalte sind einzutragen:
der angemeldete Name des Urhebers, das Werk unter Angabe des Titels oder einer
sonstigen Bezeichnung, der Zeitpunlt der ersten Veröffentlichung des Werkes sowie die
Form, in welcher diese erfolgt ist.
C. 4. ,
DieeingehendenAntragefowtediecklassenenVengungenwerdenmemetnAktenfluckcvereinigt
Zu der Eintragsrolle wird das alphabetische Register (6. 4 der Instruktion vom 7. Tezember
1870, Central-Blatt für das Deutsche Reich 1876 S. 120) in der bisherigen Weise fortgeführt.
S. 5.
Der zum Nachweise der Eintragung dienende Eintragsschein wird dem Antragsteller nur auf
besonderes Verlangen ertheilt Er ist nach dem Formular 2 auszufertigen.
S. 6. .
Die Ausferligungen der Eintragsscheine und sonstiger auf die Eintragung bezüglichen Verfügungen
erhalten die Unterschrift:
Der Stadtrath zu Leipzig.
S. 7.
Die Erhebung der für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen
Auszug aus der Eintragsrolle zu entrichtenden Gebühr von 1,50 X steht dem Stadtrathe zu Leipzig zu.
Die Gebühren sind von dem Antragsteller im voraus zu zahlen.
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