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Bestimmungen
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Kammein für
Werke der Literatur und der Tonkunst.
Auf Grund des §. 49 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) wird bestimmt:
S. 1.
Für Werke der Literatur und für Werke der Tonkunst werden gesonderte Sachverständigen-
Kammern gebildet. In keinem Bumdesstaate soll von solchen Kammern mehr als je eine bestehen.
g. 2.
Jede Kammer besteht aus sieben Mitgliedern und aus der erforderlichen Anzahl von Stell-
vertretern.
. 3.
Die einer Kammer angehörenden Sachre aaidigen (Mitglieder und Stellvertreter) werden von
der Landes-Centralbehörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus
der Zahl der Mitglieder. -
Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt.
S. 4.
Auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften haben die Kammern ein Gutachten
nur abzugeben, wenn
1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt,
2. die Aklen und die zu vergleichenden Gegenstände übersandt werden.
F. 5.
Der Vorsitzende der Kammer bestellt, sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens an ihn
gelangt ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese legen dem Vorsitzenden eine
schriftliche Bearbeitung der Sache vor. Die Beschlußfassung der Kammer erfolgt auf Grund mündlicher
Berathung in einer von dem Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
. 8. 6.
An jedem Beschlusse müssen mindestens fünf Sachverständige mit Einschluß des Vorsitzenden
Theil nehmen. Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlusse nicht Theil nehmen.
S. 7.
« Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt, von den Sachverständigen, die an dem Beschlusse
Theil genommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel der Kammer versehen.
8. 8.
Die Kammer ist befugt, Gebühren für das Gutachten ini Betrage von dreißig bis dreihundert
Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden Behörde der Kammer sofort nach Eingang
des Gutachtens kostenfrei zu übersenden.
§. 9.
Anträge, durch welche eine Kammer gemäß §. 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 als
Schiedsrichter angerusen wird, sind in beglaubigter Form einzureichen. Auf die Erledigung solcher
Anträge finden die Vorschriften der §§. 4 bis 8 entsprechende Anwendung.
Berlin, den 13. September 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Nieberding.