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Weichenwärter-Stationen;
ferner:
8. beim Lootsenwechsel zu Nübbel,
9. auf Anruf der Zollwachtboote oder der die Zollkontrole ausübenden Beamten,
10. wenn von Kanalbeamten durch Schwenken einer rothen Flagge bei Tage, einer rothen
Laterne bei Nacht das allgemeine Haltesignal (Nr. 35) gegeben wird,
11. wenn von einem Weichenwärter das Signal 25 oder 32 gegeben wird,
12. wenn und so lange bei einer Fähre das Signal Nr. 33 steht.
Für die Fälle zu 2—6 ist unter verminderter Geschwindigkeit eine solche Geschwindigkeit zu ver-
stehen, die keinen schädlichen Wellenschlag oder Sog aufkommen läßt.
In den Strecken zwischen den beiderseitigen Vorsignalen der Dreh= und Pontonbrücken ist die
Fahrgeschwindigkeit stets so weit zu ermäßigen, daß sie höchstens 4 Seemeilen in der Stunde gleichkommt.
§. 27.
Die Fahrt durch den Kanal ist ohne jeden, nicht durch zwingende Gründe gebotenen Aufenthalt
bezw. nach Anweisung der Betriebsbeamten anzutreten und zu vollenden.
Die durch ungerechtfertigten Aufenthalt unmittelbar wie mittelbar entstehenden Kosten für Zoll-
bewachung, längere Inanspruchnahme des Lootsen, des Schleppdampfers u. s. w. haben die Schiffsführer
bezw. Rheder zu tragen (s. Tarif Anlage 2).
Die Kanalverwaltung ist insbesondere berechtigt, Fahrzeuge, die ohne triftigen Grund im Kanal-
gebiete sich aufhalten, hinausschleppen zu lassen und dafür die tarismäßigen Schleppgebühren den Schiffs-
führern, bezw. Rhedern, aufzuerlegen.
Daraus, daß bei der Durchfahrt durch Festkommen des eigenen oder eines anderen Schiffes,
durch Warten an den Drehbrücken oder in den Weichen oder durch andere Maßnahmen, welche
im Interesse eines sicheren Verkehrs geboten sind, Verzögerungen eintreten, können keinerlei Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Zeitversäumniß erhoben werden.
8. 28.
Sämmtliche Schiffe, welche den Kanal befahren, müssen bei Tage ihre Nationalflagge, bei Nacht
aubet 2n vorgeschriebenen Lichtern — soweit sie nicht unter Zollleuchte fahren — ein weißes Licht am
eck führen.
Bei Schleppzügen braucht das Hecklicht nur von dem letzten Schiffe geführt werden.
Schiffe, welche wegen ihrer Größe, ihres Tiefganges oder aus anderen Gründen nur in den
Weichen, nachdem ihre Gegensegler oder sie selbst dort festgemacht haben, jene passiren oder von ihnen
passirt werden dürfen („Weichenschiffe“) führen:
a) bei Tage einen schwarzen Ball oder Körper von mindestens 1 *
kleinstem Durchmesser im Großtopp.
b) bei Nacht statt des zweiten weißen Topplichts (s. S. 24) ein grünes 1
Bei Weichenschleppzügen hat der Schleppdampfer den Ball bezw. ein grünes Licht
an Stelle des oberen weißen zu führen.
8. 29.
Es ist, falls nicht der Lootse aus besonderen Gründen ein Anderes anordnet, stets nach Steuer-
bord auszuweichen; kleinere Schiffe haben, soweit ihr Tiefgang es gestattet, den größeren und augen-
scheinlich tiefer gehenden die Mitte zu überlassen.
In Thätigkeit befindliche Bagger dürfen nur an der Seite passirt werden, welche durch
Signal als „frei“ bezeichnet ist. Kann ein solcher Bagger aus irgend einem Grunde ein Schiff
nicht passiren lassen, so hat er das Signal Nr. 54 mit den durch seine baulichen Verhältnisse
bedingten Modifikationen gut sichtbar zu heißen und bei Annäherung eines Schiffes kurze Töne
mit der Dampfpfeife zu geben, bis das Hinderniß beseitigt ist.
8. 30.
Es muß stets gut Ausguck sowohl nach vorn wie nach hinten gehalten werden.