Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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4 das Festmachen an den Stangen der Telegraphen= und Lichtleitung: 
das Stechen mit Haken und Schiebestangen in die Böschungen über, wie unter Wasser; 
. der Gebrauch der Dampfpfeife und der Sirene außer in den Fällen und in der Art, wie 
sie von der Betriebsordnung vorgeschrieben sind. 
Abschnitt VI. 
Besondere Vorkommnisse. 
8. 42. 
Aulegen und Festwachen. 
In der Regel darf nur in den Weichen, an den Leitwerken der Schleusen, an den Dalben 
vor den Drehbrücken bis zum Warnungssignal, soweit sie nicht durch rothen Anstrich der 
Köpfe als nicht zum Anlegen bestimmt bezeichnet sind, an den Kais, Ladebrücken und 
Dalben der Innenhäfen und an den Ladestellen des Kanals festgemacht werden. 
Im Nothfalle sowie im Falle des §. 36 zu 2b darf auch an den Pollern festgelegt werden, 
welche längs des ganzen Kanals angebracht sind. 
In der Regel soll an der Backbordseite festgelegt werden; an der Steuerbordseite darf 
dies nur dann geschehen, wenn starker Wind von dort her quer zum Kanal steht, oder 
wenn die Backbordseite bereits voll besetzt ist. 
Zum Festmachen dürfen, außer in den Innenhäfen, Stahltrossen nicht verwendet werden. 
In den Weichen müssen Dampfer und Schleppzüge stets an den in ihrer Fahrtrichtung 
vordersten freien Dalben festmachen, falls nicht der Weichenwärter — dessen Anordnungen 
überhaupt im Weichengebiete — zwischen den beiderseiligen Vorsignalen — unweigerlich zu 
befolgen sind — ausdrücklich anderes anordnet. . 
Schiffe, die in den Weichen oder im Kanalprofil sestmachen wollen oder müssen, haben — 
und zwar im ersteren Falle von dem ihnen zugekehrten Vorsignal ab — dasselbe Signal 
wie beim Festkommen (§. 45) zu setzen und dürfen es erst niederholen, wenn sie so sest- 
liegen, daß sie gefahrlos passirt werden können. Alsdann sind bei Nacht die Seitenlichter 
zu löschen und je eine weiße Laterne vorn und hinten an der dem Fahrwasser zugekehrten 
Seite möglichst tief auszuhängen. 
Bei Schleppzügen hat der Schleppdampfer das Signal zu machen, fürs Liegen 
genügt es bei solchen Schleppzügen, die aus mehr als einem geschleppten Fahrzeuge 
bestehen, wenn die dem Fahrwasser zunächst liegenden Schiffe an der diesem zugekehrten 
Seile je ein weißes Licht, und zwar das vorderste Schiff am Bug, das hinterste am Heck 
und die dazwischen liegenden in der Mitte ihrer Länge, führen. 
S. 43. 
Festliegen. 
Auf jedem festgelegten Schiffe sind Leute und Werkzeuge zum Fiehren bezw. Kappen der 
Trossen bei der Vorbeifahrt anderer Schiffe bereit zu halten. « 
Etwaige das Fahrwasser sperrende Trossen müssen rechtzeitig weggefiehrt werden wenn 
ein anderes Schiff passiren will. 
Das Probiren der Schiffsmaschinen ist an den Anlegeplätzen nur unmittelbar vor dem 
jedesmaligen Abgange gestattet, es darf nur mit der zulässig geringsten Dampfkraft aus- 
geführt und nicht über wenige Minuten ausgedehnt werden. 
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4. Schiffe, die in den Obereiderseen (von km 65—70,8) ankern, müssen unter ihrer Anker- 
laterne noch eine rothe zeigen. 
8. 44. 
Ablegen. 
Als Regel gilt, daß die vordersten Schiffe zuerst ablegen; abweichenden Anordnungen des 
Weichenwärters ist unbedingt Folge zu leisten. 
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