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4 das Festmachen an den Stangen der Telegraphen= und Lichtleitung:
das Stechen mit Haken und Schiebestangen in die Böschungen über, wie unter Wasser;
. der Gebrauch der Dampfpfeife und der Sirene außer in den Fällen und in der Art, wie
sie von der Betriebsordnung vorgeschrieben sind.
Abschnitt VI.
Besondere Vorkommnisse.
8. 42.
Aulegen und Festwachen.
In der Regel darf nur in den Weichen, an den Leitwerken der Schleusen, an den Dalben
vor den Drehbrücken bis zum Warnungssignal, soweit sie nicht durch rothen Anstrich der
Köpfe als nicht zum Anlegen bestimmt bezeichnet sind, an den Kais, Ladebrücken und
Dalben der Innenhäfen und an den Ladestellen des Kanals festgemacht werden.
Im Nothfalle sowie im Falle des §. 36 zu 2b darf auch an den Pollern festgelegt werden,
welche längs des ganzen Kanals angebracht sind.
In der Regel soll an der Backbordseite festgelegt werden; an der Steuerbordseite darf
dies nur dann geschehen, wenn starker Wind von dort her quer zum Kanal steht, oder
wenn die Backbordseite bereits voll besetzt ist.
Zum Festmachen dürfen, außer in den Innenhäfen, Stahltrossen nicht verwendet werden.
In den Weichen müssen Dampfer und Schleppzüge stets an den in ihrer Fahrtrichtung
vordersten freien Dalben festmachen, falls nicht der Weichenwärter — dessen Anordnungen
überhaupt im Weichengebiete — zwischen den beiderseiligen Vorsignalen — unweigerlich zu
befolgen sind — ausdrücklich anderes anordnet. .
Schiffe, die in den Weichen oder im Kanalprofil sestmachen wollen oder müssen, haben —
und zwar im ersteren Falle von dem ihnen zugekehrten Vorsignal ab — dasselbe Signal
wie beim Festkommen (§. 45) zu setzen und dürfen es erst niederholen, wenn sie so sest-
liegen, daß sie gefahrlos passirt werden können. Alsdann sind bei Nacht die Seitenlichter
zu löschen und je eine weiße Laterne vorn und hinten an der dem Fahrwasser zugekehrten
Seite möglichst tief auszuhängen.
Bei Schleppzügen hat der Schleppdampfer das Signal zu machen, fürs Liegen
genügt es bei solchen Schleppzügen, die aus mehr als einem geschleppten Fahrzeuge
bestehen, wenn die dem Fahrwasser zunächst liegenden Schiffe an der diesem zugekehrten
Seile je ein weißes Licht, und zwar das vorderste Schiff am Bug, das hinterste am Heck
und die dazwischen liegenden in der Mitte ihrer Länge, führen.
S. 43.
Festliegen.
Auf jedem festgelegten Schiffe sind Leute und Werkzeuge zum Fiehren bezw. Kappen der
Trossen bei der Vorbeifahrt anderer Schiffe bereit zu halten. «
Etwaige das Fahrwasser sperrende Trossen müssen rechtzeitig weggefiehrt werden wenn
ein anderes Schiff passiren will.
Das Probiren der Schiffsmaschinen ist an den Anlegeplätzen nur unmittelbar vor dem
jedesmaligen Abgange gestattet, es darf nur mit der zulässig geringsten Dampfkraft aus-
geführt und nicht über wenige Minuten ausgedehnt werden.
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4. Schiffe, die in den Obereiderseen (von km 65—70,8) ankern, müssen unter ihrer Anker-
laterne noch eine rothe zeigen.
8. 44.
Ablegen.
Als Regel gilt, daß die vordersten Schiffe zuerst ablegen; abweichenden Anordnungen des
Weichenwärters ist unbedingt Folge zu leisten.
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