— 368 —
B. von leeren oder in Ballast laufenden Fahrzeugen
nach den um 20 Prozent verminderlen Sätzen zu 1 und 2, unbeschadet der dort festgesetzten
Mindestabgaben.
C. von Baggern. Mark
Im Durchgangsverkehr (la u. 5) für jedes Registerton Brutto . 0,60
Im Theilstreckenverkehr für jedes Registerton Brutto die unter 2c und bangeg ebenen
Sätze.
Bagger gelten stets als beladene Fahrzeuge.
II. Varif für die im Kaiser Wilhelm-Kanal zu zahlenden Schlepplöhne.
ür die Für dle über.
eisten 200| schleßenden
1. An Schlepplohn ist außer der Kanalabgabe nach Tarif 7 zu zahlen: s Pe
A. bei Benutzung der regelmäßigen Schleppzüge der Kanalverwallung: erus. 72%½
1. im Durchgangsverkehr
a) beladene 0,40 0,30
0,25 0,20
b) leere oder in Ballasi gehende
) im Küstenfrachtverkehre fahrende bis 50 Registertons Netlo einschließlich 0,25
2. im Theilstreckenverkehr und zwar für jede Strecke von 5 km (angefangene
für voll gerechnet)
a) beladene 0,02 0,015
mirdesteus aber . 0,10 0,10
b) im Küstenfrachtverkehr sahrende bis zo ier Nello tinchieblic 0,015
mindestens aber 0,10
e) leere oder in Ballast gehende Fahrzeuge die um 20 Prozent ver-
minderten Sätze zu 2 a und b,
mindestens aber . 0,ZE0 0,10
B. bei Gestellung eines besonderen Schleppdampsers der analverwallung Mark
a) wenn dieser durch den ganzen Kanal schleppt bezw. begleitet: a
1. für einen Schleppdampfer der Klasse 4! (von rund 250—900 ind. P.-K.) 180
2. : B[ . 5k860 indb. P.-K.) 135
3 - —2C(e 100ind. P. K) .. 90
b) wenn dies nur durch einen Theil des Kanals geschieht, für jede Strecke
von 10 km (angefangene für voll gerechnet)
1. für einen Schleppdampfer der Klass ... 15
2.-- -b° 8 „ BB„ 12,50
10
3 = - „ ECE
sofern nach den Sätzen unter A nicht ein höherer Betrag zu entrichten ist.
Für Gestellung gröberer Dampfer sind entsprechend höhere Beträge
zu zahlen
2. Erleidet durch die Schuld oder auf Wunsch des Schiffsführers der Antritt oder die Vollendung
der Kanalfahrt eine Verzögerung oder Unterbrechung von mehr als 2 Stunden, so sind für jede
angefangene oder volle Stunde der weiteren Verzögerung oder Unterbrechung Gebühren nach den
Sätzen zu 1Bb zu entrichten.