Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

über 
— 
S. 
. 
l 
9 
—□# 
– 434 — 
2. 2tatistik. 
Leekanutmachung, 
betreffend die Veranstaltung einer fortlaufenden Statistik der Taubstummen. 
Vom 23. Dezember 1901. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1901 die nachstehenden Bestimmungen 
eine sorllaufende Statistik der Taubstummen beschlossen: 
Bestimmungen 
über eine fortlaufende Statistik der Taubstummen. 
Vom 1. Januar 1902 ab findet eine fortlaufende statistische Aufnahme der Taubstummen statt, bei 
welcher jedes taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind 
a) bei seinem Eintritt in das schulpflichtige Alter der Vollsinnigen sowie 
4 bei seiner nach diesem Zeitpunkt (a) erfolgenden Aufnahme in eine Taubstummenanstalt 
gezählt wird. 
#ltn Erhebungen sind außerdem auch auf diejenigen Taubstummen zu erstrecken, welche schon 
vor dem 1. Januar 1902 das schulpflichtige Alter erreicht haben und sich an diesem Tage in einer 
Taubstummenanstalt befinden. 
Die statistische Aufnahme erfolgt mittelst Fragebogen nach dem beiliegenden Muster. 
Der Kopf des Fragebogens ist von der Orts= (Ortspolizei-- Behörde auszusüllen. Die Be- 
antwortung der Fragen 1 bis einschließlich 12 geschieht durch den untersuchenden Arzt, welchem zu 
diesem Zwecke der Fragebogen von der Orts-(Ortspolizei-) Behörde zuzustellen ist. Die Be- 
antwortung der Fragen 13 bis 20 erfolgt in der Taubstummenanstalt; bei Kindern, welche einer 
Taubstummenanstalt nicht überwiesen werden, bleiben diese Fragen unbeantwortet. 
Bei denjenigen Taubstummen, welche am 1. Januar 1902 sich bereits in einer Taubstummen- 
anstalt befinden, erfolgt die Ausfüllung des gesammten Fragebogens in der Anstalt durch die 
Anstaltsbehörde und den Anstaltsarzt. 
Für jedes nicht in einer Taubstummenanstalt befindliche taubstumme Kind ist bei dessen Eintritt in 
das schulpflichtige Alter der Vollsinnigen der Fragebogen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 von der Orts- 
ganeeie Behörde anzulegen und von dem Arzte hinsichtlich der Fragen 1 bis einschließlich 12 
auszufüllen. 
Bei jeder Aufnahme eines taubstummen Kindes in eine Taubstummenanstalt ist dieser ein von der 
Orts= (Ortspolizei-) Behörde und dem untersuchenden Arzte gemäß Ziffer 3 Abs. 1 ausgefüllter 
Fragebogen zu übergeben. In der Anstalt sind die Fragen 13 bis 20 für die in das schul- 
pflichtige Aller eingetretenen Taubstummen, in der Regel jedoch nicht vor beendetem ersten Schul- 
jahre zu beantworten. 
Die unter 4 und 5 bezeichneten Fragebogen sind, sobald die Ausfüllung vollständig erfolgt ist, in 
doppelter Ausfertigung an die nach Bestimmung der Landesregierung mit der Nachprüfung betraute 
Stelle einzusenden. Sie sind hier zu sammeln und nach vollzogener Nachprüfung in einer Ausfertigung 
bis zum 15. Januar und 15. Juli jedes Jahres dem Kaiserlichen Gesundheitsamt einzusenden. 
Etwa nothwendige Rückfragen können in unmittelbarem Verkehre zwischen dem Kaiserlichen Gesund- 
heitsamt und den mit der Ausfüllung der Fragebogen und deren Nachprüfung betrauten Stellen 
erledigt werden. Erfolgt die Rückfrage nicht bei der mit der Nachprüfung betrauten Stelle, so ist 
dieser das Ergebniß der Rückfrage mitzutheilen. 
Am# Das Kaiserliche Gesundheitsamt bearbeitet die Ergebnisse der Statistik; es ist ermächtigt, an- 
erkannten Fachmännern die Einsichtnahme in das Erhebungsmaterial zu gestatten. 
Berlin, den 23. Dezember 1901. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.