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prüfen, ob die Thiere einen gesunden Eindruck machen; liegende Thiere sind aufzutreiben, lahme vorzu-
führen. Das Augenmerk ist besonders zu richten auf:
1. den Ernährungszustand;
. die Körperhaltung, den Stand und Gang, den Blick und die Aufmerksamkeit auf die Um-
ebung;
. gie Kgrperobetflåche (Haut, Haar, äußere Körperwärme, besondere Veränderungen);
die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel, Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen, Hinterleib
— Füllung, Pansenbewegungen —, Beschaffenheit des Kothes)
die Scham, die Scheide und das Euter;
die Athmungsorgane (Nasenöffnungen, Athmung).
(2) Zeigen sich bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, oder bei Pferden oder anderen Einhufern
Störungen des Allgemeinbefindens, so ist die innere Körperwärme mit einem amtlich geprüften ärzllichen
Thermometer zu messen.
(8) Bei den einzelnen Schlach'ithiergattungen sind mit besonderer Sorgfalt diejenigen Körpertheile
zu untersuchen, an welchen diesen Thiergattungen eigenthümliche, in gesundheits= und seuchenpolizeilicher
Hinsicht wichtige Erkrankungen vorkommen.
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8. 8.
Bei den einzelnen Thiergattungen ist namentlich zu achten, und zwar
bei Rindern auf Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, sowie auf
fieberhafte Allgemeinerkrankungen, die sich an Erkrankungen des Euters und der Geburtswege, des Darmes,
der Gelenke und der Klauen anschließen,
bei Kälbern auf Diphtherie, Ruhr und Nabelerkrankungen mit anschließenden Gelenk-
anschwellungen oder fieberhaften Allgemeinleiden,
bei Pferden auf Rotz, Räude und fieberhafte Allgemeinerkrankungen in Folge örtlicher Er-
krankungen, insbesondere der Gelenke, Sehnenscheiden und Hufe,
bei Schweinen auf Maul= und Klauenseuche, Rothlauf, Schweineseuche und Schweinepest,
bei Schafen und Ziegen auf Räude, Milzbrand, Drehkrankheit, Wassersucht,
bei Hunden auf Tollwuth.
Verfahren nach der Untersuchung.
S. 9.
Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Thiere Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche,
Tollwuth, Rotz, Rinderpest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt ist.
S. 10.
In allen anderen Fällen hat der Beschauer, falls er approbirter Thierarzt ist, die Schlachtung
zu gestatten (vergl. jedoch §. 11 Abs. 4, §. 15).
11.
(1I) Ist der Beschauer nicht approbirter Thierarzt, so hat er die Erlaubniß zur Schlachtung nur
dann zu ertheilen, wenn das Schlachtthier Erscheinungen einer Krankheit überhaupt nicht oder lediglich
von solchen Krankheiten aufweist, welche nur unerheblich sind und das Allgemeinbefinden nicht wesentlich
stören, ferner bei Knochenbrüchen und sonstigen schweren Verletzungen, bei Vorfall der Gebärmutter, sofern
derselbe im unmittelbaren Anschluß an die Geburt eingetreten ist, Geburtshindernissen, Aufblähen nach
Aufnahme von Grünfutter oder bei drohender Erstickung, in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn nach
dem Eintreten des Schadens höchstens 12 Stunden verstrichen sind, und nur unter der Bedingung, daß
die Schlachtung sofort vorgenommen wird.
(2) In allen anderen Fällen hat er die Schlachtung vorläufig zu verbieten (vergl. jedoch Abs. 3)
und den Besitzer an den thierärztlichen Beschauer zu verweisen. Letzterem hat er das Ergebniß der
Schlachtviehbeschau mitzutheilen. Die Verweisung an den thierärztlichen Beschauer hat insbesondere dann
zu geschehen, wenn bei der Schlachtviehbeschau festgestellt werden:
1. Krankheiten in Folge der Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens:
2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfalle;