Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

IV. Fleischbeschan. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 17. 
(1) Die Fleischbeschau hat möglichst im Anschluß an die Schlachtung zu erfolgen und ist — 
abgesehen von öffentlichen Schlachthöfen — thunlichst von demselben Beschauer (S. 3 Abs. 5) auszuführen, 
welcher die Schlachtoiehbeschau vorgenommen hatte. 
(2) Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten Thieres nicht 
gestattet; doch darf das Thier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch an einer Stelle mit dem 
Körper zusammenhängt, auch dürfen Bauch-, Becken= und Brusteingeweide, bei Schweinen, Schafen und 
Ziegen auch die Zunge im natürlichen Zusammenhange mit den Halsorganen und den Organen der 
Brusthöhle herausgenommen werden. Ferner darf das Thier in der Längsrichtung zertheilt sein; Kopf 
und Unterfüße dürfen bei Rindvieh, ausgenommen Kaälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden aus 
ihren Verbindungen mit dem Thierkörper gelöst werden. Weitere Ausnahmen können für öffentliche 
Schlachthöfe von der Landesbehörde zugelassen werden. 
(3) Werden gleichzeitig mehrere Thiere derselben Art geschlachtet, so sind die herausgenommenen 
Eingeweide in der Nähe der Thierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen 
Körpern außer Zweifel steht. 
(4) Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres weder entfernt noch einer 
weiteren Behandlung unterzogen werden. Schweine dürfen gebrüht werden. 
8. 18. 
Sind vor der Beschau bereits einzelne für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches 
wichtige Körpertheile entfernt worden, so darf die Fleischbeschau nur von dem thierärztlichen Beschauer 
vorgenommen werden. Das Fleisch darf nur dann für genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt 
werden, wenn die Beschau der vorhandenen Fleischtheile in Verbindung mit den Ergebnissen der Schlacht- 
viehbeschau und den sonst eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urtheil ermöglicht. 
8. 19. 
Bei der Untersuchung geschlachteter Thiere soll der Beschauer mindestens zwei geeignete Messer 
zur Hand haben, welche in sauberem Zustande zu erhalten sind. Durch Kranlheitsstoffe verunreinigte 
es dirsen ohne vorherige Reinigung und Desinfeltion zum Anschneiden gesunder Körperiheile nicht 
enutzt werden. 
8. 20. 
Sofern besondere Hülfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich sind und der Besitzer 
oder dessen Vertreter eine geeignete Hülfskraft auf Ansuchen des Beschauers nicht stellt, ist der Beschauer 
berechtigt, die weitere Untersuchung abzulehnen, bis dem Ansuchen entsprochen wird. 
Anweisung für die Untersuchung. 
8. 21. 
(1) Der Beschauer soll die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe anzulegenden 
Schnitte nicht in größerer Anzahl oder in größerem Ümfang ausführen, als zur Erreichung des Zweckes 
nöthig ist und in den §§. 22 bis 29 vorgeschrieben ist. 
(2) Beim Anschneiden kranker Theile ist eine Verunreinigung des Fleisches, des Fußbodens, der 
Hände u. s. w. mit Krankheitsstoffen thunlichst zu vermeiden. 
(3) Sobald der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer erkennt, daß er zur Entscheidung nicht 
zuständig ist (3§. 30 und 31), hat er die Untersuchung zu unterbrechen; die Zuziehung des thierärztlichen 
Beschauers erfolgt nach näherer Anordnung der Landesregierung. 
§. 22. 
(I. Die Untersuchung der einzelnen Theile des Thierkörpers hat nach den in §§. 23 bis 29 an- 
gegebenen Grundsätzen zu erfolgen und soll in der Regel in der dort angegebenen Reihenfolge geschehen. 
(2) Die in Betracht kommenden Körpertheile sind zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die Milz, 
die Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu durchtasten. Das Blut ist auf seine Farbe, färbende
	        
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