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Die zu Tage tretenden Fleischtheile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an
den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehllopfe sind auf Finnen
zu untersuchen. Wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind,
so darf auf Antrag des Besitzers von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden.
8. 28.
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu untersuchen und zwar in der im §. 24 be-
zeichneten Weise. Das Anschneiden des Herzens sowie der Lymphdrüsen am Kopfe und an den Lungen
ist nur im Falle des Verdachts einer Erkrankung erforderlich.
§. 29.
Liegt eine Nothschlachtung oder einer der anderen, im §. 2 Nr. 1 bezeichneten Fälle vor, so ist
die Untersuchung aller Organe einschließlich der Lymphdrüsen besonders sorgfällig vorzunehmen. Nament-
lich ist festzustellen, ob eine ordnungsmäßige Schlachtung oder etwa eine Tödtung im Verenden begriffener
Thiere oder eine scheinbare Schlachtung bereits verendeter Thiere vorliegt, sowie ob in den Fäzen des
§. 2 Nr. 1 die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode der Thiere erfolgt ist (vergl. §. 33 Abs. 2).
Verfahren nach der Untersuchung.
S. 30.
Beschauer, welche nicht im Besitze der Approbation als Thierarzt sind, dürfen die selbständige
Beurtheilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, wenn vor der Unter-
suchung wichtige Theile nicht entfernt sind: —
1. wenn bei der Untersuchung alle Theile des Schlachtthiers gesund befunden werden oder
nur folgende Mängel am Fleische festgestellt sind:
a) thierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen (beim
Rinde Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und bei der Ziege
Cysticercus cellulosac);
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übelriechende
wässerige Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde;
P) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jouche;
d) örtlich begrenzte Geschwülste;
o) örtliche Strahlenpilzkrankheit:
1) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist,
in letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt, die Ver-
breitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist, hoch-
gradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die
veränderten Theile (vergl. §. 35 Nr. 4) leicht und sicher entfernbar sind;
8)0 Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen von Maul= und Klauchenseuche oder
von Rothlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den Geschlechtstheilen;
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Veränderung
der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist;
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoff-
ablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körper-
theilen;
1!) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen
oder im Blute;
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln u. s. w.,
sowie Veränderung desselben durch Aufblasen;
2. in den im §. 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen der Genuß-
untauglichleit des Fleisches, sowie in allen anderen Fällen, in welchen der Besitzer oder
dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genuß-
untauglich erachteten Fleisches einverstanden ist.
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