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(5) Für das tauglich befundene Hundefleisch ist ein rechteckiger Stempel von mindestens 5 und
2 Centimeter Seitenlänge zu verwenden, welcher außer dem Namen des Beschaubezirkes die Ausschrift
„Hund“ trä
5 at. HGundesieisch.
Hund.
Schaubezirk.
(6) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein.
S. 44.
(1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten Körper-
stellen anzubringen und zwar:
I. Bei Rindern und Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln:
. auf der Seitenfläche des Halses,
an der hinteren Vorarmfläche,
. auf der Schulter,
auf dem Rücken in boer Nierengegend,
auf der inneren un
auf der äußeren zadg des Hinterschenkels,
. an der Zunge und am Kopfe.
II. Bei Kälbern, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden Stellen:
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche,
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken,
3. auf der Brust,
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel.
III. Bei Schweinen:
am Kopfe,
auf der Seitenfläche des Halses,
auf der Schulter,
auf dem Rücken,
auf dem Bauche
. auf der Aubenfliche des Hinterschenkels.
IV. Bei Schafen, Ziegen und Hunden, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an
den betreffenden Stellen:
1. auf dem Halse,
2. auf der Schulter,
3. auf dem Rücken,
4. an der inneren Fläche des Hinterschenkels.
Bei nicht enthäuteten Lämmern genügt die Stempelung in der Nähe des
Schaufelknorpels und neben dem Nierenfette.
(2) Außerdem ist der Beschauer verpflichtet, auf Wunsch des Besitzers die Stempelabdrücke noch
an weiteren Stellen des Thierkörpers anzubringen.
(3) Im Falle des §. 40 Nr. 2 ist jedes einzelne Fleischstück zu stempeln.
rpsr-
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
S. 45.
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade
(Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf