Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Prufungsvorxschriften für die Eleischbeschaner. 
S. 1 
Zur Ausübung der Fleischbeschau dürfen außer approbirten Thierärzten nur solche Personen 
amtlich verwendet werden, welche durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung genügende Kenntnisse 
nachgewiesen haben. 
Die Vorschriften über die Prüsung und Anstellung von Personen zur amtlichen Ausübung der 
Trichinenschau werden hierdurch nicht berührt. 
8. 2. 
Die Prüfung ist vor der von der Landesregierung zu bezeichnenden Prüfungskommission für 
Fleischbeschauer abzulegen. 
Prüfungskommission ist in der Weise zu bilden, daß ihr mindestens zwei Thierärzte, darunter 
jedenfalsd en in amtlicher Stellung befindlicher, womöglich höherer beamteter Thierarzt, angehören. 
Zur Prüfung dürfen nur zugelassen werde. 2 Bewerber männlichen Geschlechts, die 
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben: 
körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind; 
mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht 
in der Schlachtvieh= und Fleischbeschau in einem öffentlichen Schlachthofe unter Leilung 
eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Thierarztes genossen haben. 
Die Landesregierung bezeichnet die Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung er- 
folgen darf, sowie die Leiter des Unterrichts. 
Ausnahmsweise dürfen Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet 
oder das 50. Lebensjahr bereils überschritten haben. 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit 
des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Fleischbeschauer darthun. 
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen 
die Versagung kann von dem Zurückgewiesenen Beschwerde eingelegt werden. Die näheren Bestimmungen 
hierüber sind von den Landesregierungen zu erlassen. 
Sr- 
S. 4 
Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind außer einem Altersnachweise (§. 3 Abs. 1 Nr. 1), 
einem ärztlichen Zeugniß über die erforderliche hürperbeichefenhen" (§. 3 Abs. 1 Nr. 2) und einer 
Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung (§. 3 Nr. 3) ein lanner selbstgeschriebener 
Lebenslauf und ein amtliches Führungszeugniß beizufügen. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob des Pfing diejenigen Kenninisse und Fertigkeiten besitzt, 
welche für Personen, die nicht die Approbation als Thierarzt besitzen, zur Ausübung der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau nach Maßgabe des Gesetzes sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen 
erforderlich sind. 
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Theil.
	        
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