1840. *
XXIXX. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung,
die oberherrschaftliche Arznei-Tare betreffend,
vom 16. Juui 1840.
Die für die hiesige Fürstl. Oberherrschaft bestehende Arznei-Tarc wird,
hachdem neuerlich mehrfache Abänderungen und Ermägigungen der Preise in
derselben stattgefunden haben, nachachtlich andurch zur öffentlichen Kenntniß
lebracht.
Rudolstadt, den 16. Juni 1840.
Fürstl. Schwarzb. Negierung.
Hönniger.
N. A. Bianchi.
Allgemeine Bestimmungen.
4) Die in der Tare festgesetzten Preise finden für jede Menge einer verab-
reichten Arzuei unabänderlich ihre Anwendung.
2) In Nücklicht auf die dem Apotheker zu gewährende Entschädigung für
den mit dem Dispenstren kleinerer Ouantikäten nothwendiger Weise verbun-
denen Verlust wird der Cenener zu 100 Pfd., das Pfd. Civil-Gewicht
zu 15 Unzen, das Pfd. Medieinal-Gewicht mithin 111 Unzen bercchuct,
und das Minimum eines Preises auf 1 Kreuzer festgesetzt. Kommen auf
einem Recept 6 solche Minima vor, so sind sie mit 5 Kreuzer zu berechnen.
Dagegen findet von der Unze ab, eine solche Vergütigung für den Dis-
pensations-Verlust nicht ferner stalt; es wird daher die Unze in der üb-
lichen Weise zu 8 Drachmen, die Drachme zu 3 Serupeln, der Serupel
zu 20 Gran, die Drachme also zu 60 Gran berechnet. Aus Obigem
folgt zugleich, daß bei Arzeneien, für welche der Unz-Preis in der Tare
ausgeworfen ist, mit 15 Unzen Civil= oder 11|) Unzen Medicinal-Gewicht
der Preis des ganzen Pfundes eintritt. Wenn demnach 1 Unze 4 Krcuzer
kostet, so kosten 111 Unzen 45 Kreuzer; eben so viel kosten 12 Unzen,
und jede Menge, unelche zwischen 114 und 12 Unzen liegt. Wird über
1 Md., z. B. 20 Unzen verschrieben, so geschieht die Berechnung nach
folgendem Ansatze: 12 Unzen kosten 45 Kreuzer; es kosten also 20 Unzen
1 Fl. 15 Kr.
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