Volltext : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

562  Artt.  35.  Die  Heeresorganisation  nach  der  Verf.-Urk.  u.  d.  Reichsgesetzen.

Fassung  des  Gesetzes  vom  15.  April  1905,  Röl  249);  in  den  übrigen  vier
bzw.  fünf  Jahren  bilden  sie  die  Reserve,  aus  welcher  im  Falle  der  Mobilmachung
  die  Kadres  des  stehenden  Heeres  bis  zur  Höhe  der  Kriegsstärke
  ergänzt  werden.  Die  Friedenspräsenzstärke  des  stehenden  Heeres
wird  nach  RV  Art.  60  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  festgestellt.
Das  gegenwärtig  geltende  R  über  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen
Heeres  vom  27.  März  1911  (RBl  99)  bestimmt  (5  1):

„Vom  1.  April  1911  ab  wird  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen
Heeres  als  Jahresdurchschnittsstärke  allmählich  derart  erhöht,  daß  sie  im
Laufe  des  Rechnungsjahres  1915  die  Zahl  von  515321  Gemeinen,
Gesreiten  und  Obergefreiten  erreicht  und  in  dieser  Höhe  bis  zum
31.  März  1916  bestehen  bleibt.

An  dieser  Friedenspräsenzstärke  sind  beteiligt:

Preußen,  einschließlich  der  unter  preußischer  Militärverwaltung

  stehenden  Kontingente  mit  399026,
Bayern  mit  ......  57133,
Sachsen  mit  .  38911  und
Württemberg  nnt  20251

Gemeinen,  Gefreiten  und  Obergefreiten“.

II.  Nach  Ausscheiden  aus  dem  stehenden  Heere,  also  nach  Ablauf
des  oben  angegebenen  siebenjährigen  Zeitraums,  treten  die  Wehrpflichtigen
  zur  Landwehr  über.  Diese  ist  durch  das  Gesetz  betr.
Anderungen  der  Wehrpflicht  vom  11.  Februar  1888  (RG#Bl  11)  in
zwei  Aufgebote  eingeteilt.  Die  Dienstpflicht  in  der  Landwehr  ersten
Aufgebots  dauert  fünf  Jahre,  die  im  zweiten  Aufgebot  bis  zum  31.  März
des  Kalenderjahres,  in  welchem  das  39.  Lebensjahr  vollendet  wird
(RV  Art.  59  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  15.  April  1905;  Gesetz
vom  11.  Februar  1888,  Art.  II  §§  1  ff.).  Die  Organisation  der  Landwehr
  bestimmt  nach  RV  Art.  63  Abs.  4  der  Kaiser.

III.  „Der  Landsturm  hat  die  Pflicht,  im  Kriegsfalle  an  der  Verteidigung
  des  Vaterlandes  teilzunehmen;  er  kann  in  Fällen  außerordentlichen
  Bedarfs  zur  Ergänzung  des  Heeres  und  der  Marine  herangezogen.
werden“  (G.  vom  11.  Febr.  1888,  Art.  II  §  23).  Der  Landsturm  besteht
aus  allen  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  siebzehnten  bis  zum  vollendeten
fünfundvierzigsten  Lebensjahre,  welche  weder  dem  Heere,  noch  der  Marine
angehören;  er  wird  in  zwei  Aufgebote  eingeteilt.  —  Zum  Landsturm  ersten
Aufgebots  gehören  die  Landsturmpflichtigen  bis  zum  31.  März  desjenigen
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  ihr  neununddreißigstes  Lebensjahr  vollenden,
zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots  von  dem  eben  bezeichneten  Zeitpunkte